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05.05.2020

Zu beachtenden Vorgaben beim Grenzübertritt

Geltende COVID-19 Sicherheits- und Hygieneregelungen in Polen

Seit dem 2. Mai 2020 gelten in Polen neue Regeln zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Diese ergeben sich aus der Verordnung des Ministerrates vom 2. Mai 2020 zur Festlegung bestimmter Einschränkungen, Anordnungen und Verbote wegen der Epidemie (GBl. 2020 Pos. 792).

Einreise und Quarantänepflicht

Die Lockerungen gelten an den EU-Binnen-Grenzen Polens ebenso wie an den Meeresgrenzen Polens mit Dänemark und Schweden.

Seit dem 4. Mai 2020 dürfen in das polnische Staatsgebiet ohne Quarantänepflicht nur die Personen einreisen, die im Rahmen ihrer beruflichen, dienstlichen oder gewerblichen Tätigkeit unterwegs sind sowie Schülerinnen, Schüler und Studierende, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Schule bzw. Hochschule besuchen. Entsprechende Nachweise (Arbeitsbescheinigungen, Gewerbeanmeldungen, Schul- oder Studienbescheinigungen) sind mit sich zu führen und vorzuweisen.

Medizinisches Personal sowie Mitarbeitende von Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen bei Einreise nach Polen weiterhin einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Ebenfalls gelten die gelockerten Einreiseregelungen nicht für Freizeit- und Einkaufspendelnde.

Mund-Nase-Schutz ist verpflichtend

In ganz Polen gilt die Pflicht, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Zur Bedeckung von Mund und Nase getragen werden können eine Alltagsmaske, ein Tuch oder (Teile von) Kleidung bzw. ein Schutzhelm.

Der Mund-Nase-Schutz ist obligatorisch im ÖPNV, im öffentlichen Raum (Straßen, Parks, Plätze, Grünanlagen etc.), in Betrieben und Behörden sowie in Geschäften zu tragen.

Von der Pflicht sind befreit:

  • Kinder unter 4 Jahren
  • Alleinreisende in einem Kraftfahrzeug
  • Mitreisende in einem Kraftfahrzeug, wenn sie gemeinsam in einem Haushalt leben
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Mund und/oder die Nase nicht bedecken können

Fortbewegung und Reisen

Die Fortbewegung zu Fuß ist unter Einhaltung des Abstandes von mindestens zwei Metern voneinander erlaubt. Die Abstandspflicht gilt nicht für die Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie für Personen, die ein Kind unter 13 Jahren bzw. eine beeinträchtigte Person begleiten.

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen nicht mehr Personen zugleich reisen, als die Zahl der Hälfte der Sitzplätze beträgt.

Einkaufen und Post

In einer Handels- oder Dienstleistungseinrichtung darf nicht mehr als eine Person pro 15 m2 der Fläche verweilen.

Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes sowie von Einweg-Handschuhen ist erforderlich.

Die Höchstzahl der Personen, die sich zur gleichen Zeit in einer Poststelle aufhalten, darf zwei Personen pro Poststelle nicht überschreiten, ausgenommen die Mitarbeitenden der Post.

Dienstleistungen

Dienstleistungen wie Gaststättenbetrieb, Kinos, Theater und Friseur sind bis auf Weiteres geschlossen.

Hoteldienstleistungen dürfen seit 4. Mai 2020 wieder angeboten werden. Der Gaststättenbetrieb in Hotels ist nach wie vor verboten. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die die Zubereitung und das Servieren von Speisen oder Getränken zum Mitnehmen oder die Vorbereitung und Lieferung in Räume umfassen.

Sport und Freizeit

Sport darf auf Sportplätzen ausgeübt werden. Die für die Sportanlagen Verantwortlichen haben dabei zu beachten, dass die Sportgeräte nach der Nutzung desinfiziert werden, die Gruppen in Abständen von mindestens 15 Minuten nacheinander das Sportobjekt betreten sowie weitere Hygienevorkehrungen getroffen werden (Unzugänglichkeit von Duschen, bestimmte Anzahl von zugleich trainierenden Personen etc.).

Wälder dürfen besucht werden. Der Mund-Nase-Schutz ist im Wald nicht erforderlich. Spielplätze, Tierparks und Zoos bleiben geschlossen.

Versammlungen

Alle Versammlungen sind verboten.

Ausnahmen gelten nur für religiöse Veranstaltungen (diese dürfen unter Auflagen stattfinden) sowie für Treffen mit den nächsten eigenen Familienmitgliedern bzw. mit den nächsten Familienmitgliedern der Person, die im selben Haushalt lebt (sog. Hochzeit-Regel).

Für weitere Informationen und Auskünfte steht das Team des Frankfurt-Słubicer Kooperationszentrum telefonisch unter 0335 60698515 zur Verfügung.