Hilfsnavigation
Oderfahrt unter der Oderbrücke Mai 2015 © Stadt Frankfurt (Oder) Diagonale © Stadt Frankfurt (Oder)
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt
25.01.2021

Beitragsfreiheit soll rückwirkend gewährt werden

Regelungen für Kindertagesbetreuung und Grundschulen ab Montag, 25. Januar 2021

Gemäß der COVID-19 Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. Januar 2021 werden die seit dem 4. Januar 2021 geltenden Regelungen für den Betrieb von Kindertagesbetreuungsangeboten und Grundschulen zunächst bis Sonntag, 14. Februar 2021 verlängert.

Der Präsenzunterricht in Schulen sowie die Hortbetreuung sind weiterhin untersagt (Ausnahmen bilden Abschlussklassen sowie Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung). Es erfolgt der Distanzunterricht. 

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Notbetreuungsanspruch wird vormittags eine Notbetreuung in der Schule, nachmittags im Hort organisiert. Derzeit befinden sich 24 Prozent der Frankfurter Hortkinder (423 Kinder) in einer Notbetreuung.

Eltern von Kindern bis zur Einschulung werden nachdrücklich gebeten, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Für Fälle, in denen dies nicht umsetzbar ist, verbleibt es bei der Betreuungsmöglichkeit in der Kindertagesstätte bzw. der Kindertagespflegestelle.

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas für die Dauer von zunächst zwei Wochen geschlossen werden, sofern die 7-Tages-Inzidenz für drei Tage in Folge den Wert von 300 überschreitet. Analog den Regularien für die Hortnotbetreuung wird dann auch in den Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen eine Notbetreuung angeboten.

Diese wird gewährt für 

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind;
  • Kinder, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären, ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist;
  • Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann;
  • Kinder von Alleinerziehenden, sofern eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden und das andere Elternteil die Betreuung nicht übernehmen kann.

In Zusammenarbeit mit den Kita-Trägern hat die Stadt Frankfurt (Oder) den Schließungsfall bereits vorbereitet und die Eltern um Antragstellung gebeten. Die entsprechenden Informationen zur Bewilligung bzw. Ablehnung der Notbetreuung erhalten Eltern im Schließungsfall rechtzeitig in den jeweiligen Einrichtungen.

Sollten Eltern noch keinen Antrag in ihrer Kita gestellt haben, ist dies weiterhin vorsorglich oder im Bedarfsfall möglich; auch für die Hortnotbetreuung. Die Unterlagen sind auf www.frankfurt-oder.de unter „Informationen zum Corona-Virus“ abrufbar.

Anträge können gestellt werden:

  • per E-Mail an kitabetreuung@frankfurt-oder.de
  • per FAX an 0335 552-5099
  • via persönlicher Abgabe: Briefkästen des Amtes für Jugend und Soziales, Oderturm, Logenstraße 8

Telefonische Nachfragen sind unter 0335 552-5045 / -5119 / -5148 möglich.

Wie bereits beim Lockdown im Frühjahr 2020 will die Landesregierung Brandenburg Eltern bei den Elternbeiträgen entlasten. Eltern, deren Kinder seit 1. Januar 2021 gar nicht oder nur teilweise in den Kitas, Horten oder der Kindertagespflege betreut werden, sollen keinen oder nur den halben Monatsbeitrag entrichten. Diese Regelung gilt bei einem freiwilligen Verzicht auf die Betreuung oder wenn nur bis höchstens 50 Prozent der Betreuungsleistung genutzt wurde. Die entsprechenden Informationen zum Verfahren erhalten Eltern in den einzelnen Einrichtungen. Es wird allerdings noch um Geduld gebeten, da nach Angaben des Landes die entsprechende Richtlinie erst Mitte Februar 2021 beschlossen wird und die genauen Regularien bislang ungeklärt sind. Eine Rückwirkung ab 1. Januar 2021 soll jedoch sichergestellt werden.

Ferner sind die Regelungen zu den Kinderkrankentagen und dem Kinderkrankengeld erweitert worden. Seit dem 5. Januar 2021 soll es berufstätigen Eltern länger ermöglicht werden, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Nähere Auskünfte geben die Krankenkassen.