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Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes- KitaG
... gemindert." b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und
Flüchtlinge sowie für die Geflüchteten aus der Ukraine,". c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Verbundmasse nach Absatz 1 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land...