Es können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises (»blauer Parkausweis«) gewährt werden.
Schwerbehinderte, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen Schwerbehinderter) können Parkerleichterungen - begrenzt auf das Bundesgebiet - gewährt werden (»orangefarbener Parkausweis«).
Der Parkausweis bietet eine Fülle von Parksonderrechten, z. B. das kostenfreie Parken in parkraumbewirtschafteten Gebieten.
Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des oder der Berechtigten genutzt werden unabhängig vom benutzten Fahrzeug.
§ 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.
keine
Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Sie kann widerrufen werden.
Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abweicht.
die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte
Schwerbehinderte Menschen können einen Parkausweis beantragen.