Antragsberechtigt für die Inanspruchnahme der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Gesamtvolumen voraussichtlich 10 Milliarden €) sind alle direkt von den temporären Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen. Darüber hinaus steht die Hilfe auch indirekt Betroffenen zur Verfügung. Zu den indirekt Betroffenen zählen Betriebe oder Soloselbständige, welche nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihres Umsatzes in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften.
Die direkt und indirekt von der behördlichen Schließung betroffenen Betriebe können 75 Prozent ihres Umsatzes aus dem November 2019 erstattet bekommen.
Soloselbständige können anstelle des Vergleichsmonats November 2019 auch den monatlichen Durchschnittsverdienst 2019 als Bezugsrahmen zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Bis zu einer Summe in Höhe von 5.000 Euro kann der Förderantrag direkt von den Soloselbständigen gestellt werden. Bei höheren Summen muss ein Steuerberater die Beantragung vornehmen.
Andere staatliche Leistungen für November 2020, z.B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden bei der Berechnung angerechnet. Hinsichtlich der Obergrenze der Förderung gelten EU-beihilferechtliche Vorgaben.
An der Schaffung der Voraussetzungen für die Beantragung der Mittel auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de wird mit Hochdruck gearbeitet.