Zu den Regelungen zählt u.a., dass Ladengeschäfte keine Kunden mehr mit Termin und negativem Schnelltest (Click&Meet) empfangen dürfen. Erlaubt ist nur das Abholen bestellter Ware (Click&Collect). Die Regelung gilt auch für Baumärkte.
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Des Weiteren können körpernahe Dienstleistungen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind der Friseurbesuch und Fußpflege, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht erlaubt.
Nähere Informationen zur bundeseinheitlichen Notbremse sind hier veröffentlicht.