Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten erhalten, wenn Sie Mieter_in (sog. Mietzuschuss) oder Eigentümer_in selbstgenutzten Wohnraums (sog. Lastenzuschuss) sind und über geringes Einkommen verfügen. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.
Für die Bearbeitung der Wohngeldanträge ist es erforderlich, jeden Einzelfall hinsichtlich der Einkommens- und Mietverhältnisse des Antragstellers/ der Antragstellerin sowie der Haushaltsmitglieder zu prüfen. Diese Prüfungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Aufgrund der vorliegenden Anzahl von Wohngeldanträgen muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Die Anträge werden in Reihenfolge ihres Einganges bei uns abgearbeitet. Wir möchten daher die Antragsteller/ Antragstellerinnen bitten, von Anfragen zur Bearbeitungsdauer Abstand zu nehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 12 bis 18 Wochen.
Antragsberechtigt sind Personen, die keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten von anderer Stelle, also Jobcenter-Leistungen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII), BaföG, BAB usw. erhalten.
Nach aktuell geltender Rechtslage werden Heiz- und Energiekosten nicht berücksichtigt. Ab 01.01.2023 ist ein pauschaler Heizkostenzuschlag, gestaffelt nach Anzahl der Mitglieder eines Haushalts, vorgesehen.
Sowohl Nachzahlungen als auch Guthaben von Betriebskosten sind wohngeldrechtlich nicht relevant.
In der Wohngeldstelle im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) beraten wir Sie individuell zu Ihren Ansprüchen und führen Testberechnungen nach der jeweils aktuell geltenden Rechtslage durch. Die Beratung kann zu den Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag spontan ohne Termin erfolgen. Sollte eine Vorsprache zu den Sprechzeiten nicht möglich sein, ist eine individuelle Terminvereinbarung möglich. Für eine Testberechnung benötigen wir entsprechende Unterlagen, wie den Mietvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbescheide und andere.
Wenn Sie bereits eine der o.g. Leistungen beziehen, werden Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, sofern sie angemessen sind.
Stromkosten stellen im Rahmen der Sozialleistung keinen gesonderten Bedarf dar, sondern sind als Pauschale im Regelsatz enthalten.
Wenn Sie eine Verbrauchsabrechnung von ihrem Energieanbieter erhalten und etwas nachzahlen müssen, sollten Sie zunächst versuchen eine Ratenzahlung mit dem Anbieter zu vereinbaren. Wenn eine Ratenzahlung nicht möglich ist und Sie die Nachforderung auch nicht auf andere Weise zahlen können (z.B. durch Ersparnisse), können Sie die Beratungsangebote der Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) in Anspruch nehmen.
Wenn Ihr Anbieter Ihren Anschluss bereits wegen Schulden gesperrt hat, lassen Sie sich im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) von den Kollegen beraten. Im Rahmen der Selbsthilfe sollten Sie vorher bereits alle anderen Möglichkeiten versucht haben, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Begleichung der Schulden aus vorhandenem Vermögen. Auch hier berät Sie die Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm).
Es gibt auch für Geringverdiener*innen die Möglichkeit einen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen geltend zu machen.
Das bedeutet Sie können zum Beispiel wegen einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung oder bei Kosten zur Brennstoffbeschaffung (Befüllung des Öltanks) einen Anspruch auf Leistungen haben. Dies ist möglich, da sich die Einkommensgrenze in dem Monat, in dem Sie die Nachzahlung für Ihre Heizkosten oder die Rechnung zur Brennstoffbeschaffung begleichen müssen, um den Forderungsbetrag nach oben verschiebt.
Wichtig! Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/ der Rechnung einen Antrag stellen.
Es kann außerdem sein, dass Sie wegen höherer Abschläge für die Heizung dauerhaft einen Anspruch auf aufstockende Leistungen haben. Lassen Sie sich auch hierzu beraten oder stellen Sie direkt einen Antrag beim Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales.
Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter wenden.
Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales, Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.
Ja, das könnte im Einzelfall möglich sein. Ein Anspruch wäre zu prüfen. Eine Bewilligung von aufstockenden Leistungen von Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales führt für den bewilligten Zeitraum jedoch zum Wegfall des Anspruchs von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag.
Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter (Hotline: 0335 570 23 00) wenden.
Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.
Nein! Die aktuelle Bearbeitungszeit vollständiger Anträge liegt derzeit bei 12 bis 18 Wochen. Anfragen zu individuellen Bearbeitungsständen können wir aufgrund der wachsenden Zahl der zu bearbeitenden Anträge nicht beantworten.
Sie haben die Möglichkeit die Wohngeldbehörde per E-Mail über wohngeldstelle@frankfurt-oder.de zu kontaktieren oder Sie nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite.
Haushalte, die in der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, haben einen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. Hier wird automatisch ein Bescheid erstellt. Wann Sie den Bescheid und die Zahlung erhalten werden, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Auch hier bitten wir um Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Im Wohngeldantrag sind grundsätzlich die Bruttobeträge einzutragen. Das Einkommen, welches für das Wohngeld berücksichtigt wird, entspricht jedoch nach gesetzlich vorgeschriebenen pauschalen Abzugsbeträgen in etwa dem Nettoeinkommen.
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.