Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten erhalten, wenn Sie Mieter_in (sog. Mietzuschuss) oder Eigentümer_in selbstgenutzten Wohnraums (sog. Lastenzuschuss) sind und über geringes Einkommen verfügen. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen
Ihrem Antrag auf Wohngeld müssen Sie im Wesentlichen folgende Unterlagen beifügen:
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen oder bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
keine
Wohngeld wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bitte beachten Sie im Übrigen die Angaben unter „Verfahrensablauf“.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wer Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bezieht, bei denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, z. B.:
Das Gesamteinkommen des Haushalts ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder.
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus auch online verfügbar:
https://mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/479550
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person zu stellen.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 12 bis 18 Wochen.
Hier finden Sie den Wohngeldantrag für Bewohner von Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe:
Wohngeldantrag Heim (PDF, 242 kB)
Antragsberechtigt sind Personen, die keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten von anderer Stelle, also Jobcenter-Leistungen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII), BaföG, BAB usw. erhalten.
Nach aktuell geltender Rechtslage werden Heiz- und Energiekosten nicht berücksichtigt. Ab 01.01.2023 ist ein pauschaler Heizkostenzuschlag, gestaffelt nach Anzahl der Mitglieder eines Haushalts, vorgesehen.
Sowohl Nachzahlungen als auch Guthaben von Betriebskosten sind wohngeldrechtlich nicht relevant.
In der Wohngeldstelle im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) beraten wir Sie individuell zu Ihren Ansprüchen und führen Testberechnungen nach der jeweils aktuell geltenden Rechtslage durch. Die Beratung kann zu den Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag spontan ohne Termin erfolgen. Sollte eine Vorsprache zu den Sprechzeiten nicht möglich sein, ist eine individuelle Terminvereinbarung möglich. Für eine Testberechnung benötigen wir entsprechende Unterlagen, wie den Mietvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbescheide und andere.
Wenn Sie bereits eine der o.g. Leistungen beziehen, werden Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, sofern sie angemessen sind.
Stromkosten stellen im Rahmen der Sozialleistung keinen gesonderten Bedarf dar, sondern sind als Pauschale im Regelsatz enthalten.
Wenn Sie eine Verbrauchsabrechnung von ihrem Energieanbieter erhalten und etwas nachzahlen müssen, sollten Sie zunächst versuchen eine Ratenzahlung mit dem Anbieter zu vereinbaren. Wenn eine Ratenzahlung nicht möglich ist und Sie die Nachforderung auch nicht auf andere Weise zahlen können (z.B. durch Ersparnisse), können Sie die Beratungsangebote der Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) in Anspruch nehmen.
Wenn Ihr Anbieter Ihren Anschluss bereits wegen Schulden gesperrt hat, lassen Sie sich im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) von den Kollegen beraten. Im Rahmen der Selbsthilfe sollten Sie vorher bereits alle anderen Möglichkeiten versucht haben, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Begleichung der Schulden aus vorhandenem Vermögen. Auch hier berät Sie die Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm).
Es gibt auch für Geringverdiener*innen die Möglichkeit einen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen geltend zu machen.
Das bedeutet Sie können zum Beispiel wegen einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung oder bei Kosten zur Brennstoffbeschaffung (Befüllung des Öltanks) einen Anspruch auf Leistungen haben. Dies ist möglich, da sich die Einkommensgrenze in dem Monat, in dem Sie die Nachzahlung für Ihre Heizkosten oder die Rechnung zur Brennstoffbeschaffung begleichen müssen, um den Forderungsbetrag nach oben verschiebt.
Wichtig! Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/ der Rechnung einen Antrag stellen.
Es kann außerdem sein, dass Sie wegen höherer Abschläge für die Heizung dauerhaft einen Anspruch auf aufstockende Leistungen haben. Lassen Sie sich auch hierzu beraten oder stellen Sie direkt einen Antrag beim Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales.
Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter wenden.
Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales, Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.
Ja, das könnte im Einzelfall möglich sein. Ein Anspruch wäre zu prüfen. Eine Bewilligung von aufstockenden Leistungen von Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales führt für den bewilligten Zeitraum jedoch zum Wegfall des Anspruchs von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag.
Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter (Hotline: 0335 570 23 00) wenden.
Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.
Nein! Die aktuelle Bearbeitungszeit vollständiger Anträge liegt derzeit bei 12 bis 18 Wochen. Anfragen zu individuellen Bearbeitungsständen können wir aufgrund der wachsenden Zahl der zu bearbeitenden Anträge nicht beantworten.
Sie haben die Möglichkeit die Wohngeldbehörde per E-Mail über wohngeldstelle@frankfurt-oder.de zu kontaktieren oder Sie nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite.
Haushalte, die in der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, haben einen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. Hier wird automatisch ein Bescheid erstellt. Wann Sie den Bescheid und die Zahlung erhalten werden, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Auch hier bitten wir um Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Im Wohngeldantrag sind grundsätzlich die Bruttobeträge einzutragen. Das Einkommen, welches für das Wohngeld berücksichtigt wird, entspricht jedoch nach gesetzlich vorgeschriebenen pauschalen Abzugsbeträgen in etwa dem Nettoeinkommen.