Bund und Länder haben sich auf eine Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen für jene Unternehmen verständigt, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie negativ betroffen sind.
Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31. März 2021 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Stundung stellen. In diesen Fällen werden die Finanzämter keine Stundungszinsen erheben. Auch kann bei unmittelbar Betroffenen einstweilig von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Säumniszuschläge können hier erlassen werden. Zudem wird die vereinfachte Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 fortgeführt.
Darüber hinaus haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die am 28. Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Bürgerinnen und Bürger, die ihre Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, haben somit einen Monat mehr Zeit, ihre Jahressteuererklärung 2019 beim Finanzamt einzureichen.