Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können.
Unter anderem gilt in Brandenburg folgendes:
● die 3-G-Regel in Gaststätten, Theatern und Kinos ist aufgehoben,
ebenso die 2-G-Regel in Diskotheken und die Obergrenze bei Großveranstaltungen,
● Maskenpflicht beim Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
● in Schulen und im Handel müssen keine Masken mehr getragen werden
(es sei denn, im Rahmen des Hausrechts werden abweichende Festlegungen getroffen),
● Maskenpflicht nach wie vor im öffentlichen Personennahverkehr (FFP2-Maske),
Ausnahmen:
- bei der Schülerbeförderung und für Kinder ab 6 Jahre bis zum vollendeten
14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend,
- das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen,
● Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas (ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten
ersten Lebensjahr).
Die vollständige neue Verordnung finden Sie hier.