Die zuständige Stelle erteilt eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung.
Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürlichen Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren z.B. für das Bewachungsgewerbe (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO), für den Tierhandel (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (vgl. § 22 Abs. 3 PflSchzG). Ferner sind nur solche Tätigkeiten nach § 13a GewO anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist. Andere Dienstleistungstätigkeiten richten sich nach ihren Fachgesetzen.
Solche Erfordernisse existieren z.B.:
im Beschussrecht
im Bewachungsgewerbe
im Bundes- und Landesjagdrecht
im Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke)
im Pflanzenschutzrecht
im Sprengstoffrecht
im Tierschutzrecht
im Waffenrecht
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass);
Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;
Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;
Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundes-jagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);
Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ) ist;
Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tä-tigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;
Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.
Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf ggf. vorhandenen Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorge-nannten Unterlagen beigefügt sind.
Gebühren nach Zeitaufwand,
individuelle Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen
Gebühren für die Einholung von Führungszeugnissen im Herkunftsland
Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Die Anzeige ist alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist (vgl. § 13a Abs. 6 GewO).
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Brandenburg