Jeder, der gewerblich Lebensmittel bearbeitet, herstellt und an Dritte abgibt, benötigt vor seiner erstmaligen Tätigkeit mit Lebensmitteln, eine Belehrung und Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt. Das betrifft sowohl Arbeiten in klassischen Lebensmittelbereichen wie Küche, Fleischerei, Bäckerei als auch z.B. Hauswirtschaftskräfte in Pflegediensten oder Erzieherinnen in Kindereinrichtungen.
Eine telefonische oder persönliche Terminvereinbarung ist dafür nötig.
Bescheinigung und Nachweisheft werden unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt.
Bringen Sie zur Belehrung bitte Ihr Personaldokument mit. Minderjährige benötigen die Einwilligung eines Sorgeberechtigten.
Der Gesundheitsausweis ist gebührenpflichtig gem. Pkt. 7.8.4 der GebOMSGIV
Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums.
Rechtsgrundlagen:
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 70 VO des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1486)
geändert worden ist