Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer grds. elektronisch mitgeteilt ( elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr. Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer für den elektronischen Datenabruf lediglich die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.
Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird nur dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen.
Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern:
1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.
2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens 6 Monate) aufhalten und bestimmte Steuerfreistellungen oder Steuerfreibeträge beanspruchen möchten, erhalten keine »(Ersatz)Bescheinigung« für den Lohnsteuerabzug, sondern eine »Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer«.
3. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben, erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (=Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine »Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug«.
Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale:
- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
Aufnahme eines Dienst/Arbeitsverhältnisses
Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt personell durch das Wohnsitz-Finanzamt oder Betriebsstätte-Finanzamt.
keine
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, für das sie gelten sollen.
Vordrucke zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen ( www.formulare-bfinv.de ) oder im ELSTER-Online-Portal oder auf der Internetseite Ihres Finanzamtes ( www.finanzamt.brandenburg.de ).
Die Anträge liegen aber auch in Papierform im Finanzamt aus.
In der Regel
- die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes,
- die Lohnsteuerarbeitgeberstelle des für Ihren Arbeitgeber zuständigen Betriebsstätten- Finanzamtes
- Ihr Arbeitgeber