Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger Deutschlands mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können dann zum Beispiel an Wahlen in den Gemeinden, in den Bundesländern, zum Bundestag und zum Europäischen Parlament teilnehmen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.
Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union (EU). Sie können als Unionsbürger in jedes EU-Land einreisen und sich dort aufhalten (Freizügigkeit). Auch außerhalb Europas können Sie ohne Visum in viele Länder reisen.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:
Die Einbürgerung müssen Sie beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Eltern den Antrag stellen.
Unter welchen Bedingungen Sie eingebürgert werden können, ist im Abschnitt "Voraussetzungen" beschrieben. Bei den Voraussetzungen und den Gebühren sind in bestimmten Fällen Ausnahmen und Erleichterungen möglich.
Die erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Für die Einbürgerung oder Miteinbürgerung müssen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen Antrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie
Es gibt unterschiedliche Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Einbürgerung möglich ist. Sie richten sich danach:
Anspruchseinbürgerung
Bei der Anspruchseinbürgerung muss die Behörde Sie einbürgern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie können einen Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto aus dem Heimatstaat vorlegen, insbesondere eine Identitätskarte. Es dürfen keine Zweifel an Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit bestehen. Sollten Sie über kein entsprechendes Identitätsdokument verfügen, lassen Sie sich bitte von Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten.
Sie halten sich seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf. Die Aufenthaltsdauer wird auf 7 Jahre verkürzt, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Sie kann auf 6 Jahre verkürzt werden, wenn Sie "besondere Integrationsleistungen" nachweisen können, zum Beispiel gute Deutschkenntnisse ab Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Sie dürfen sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Ein solches Recht zum dauerhaften Aufenthalt besitzen Sie zum Beispiel:
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis ist nur in bestimmten Fällen ausreichend.
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Wenn es Hinweise gibt, dass Sie verfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nicht deutscher Staatsbürger werden.
Sie können den Lebensunterhalt für sich und unterhaltspflichtige Angehörige selbst bestreiten, sind nicht auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld Il angewiesen. Ausnahmen sind möglich, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht zu vertreten haben. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden sind, die mit Ihrem Verhalten an der Arbeitsstelle nichts zu tun hat und Sie deswegen Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen müssen.
Sie müssen in der Regel Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Davon gibt es Ausnahmen, zum Beispiel:
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese weisen Sie in der Regel mit einem erfolgreichen Einbürgerungstest nach. Zur Vorbereitung können Sie unter anderem
Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre -partnerin und minderjährige Kinder können auch vor Ablauf der 8 Jahre miteingebürgert werden, wenn sie die anderen Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen. Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in muss sich nur 4 Jahre in Deutschland aufgehalten haben und Sie müssen seit mindestens 2 Jahren verheiratet oder verpartnert sein. Kinder über 6 Jahren müssen sich seit mindestens 3 Jahren in Deutschland aufgehalten haben.
Für die Miteinbürgerung müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.
Regelanspruchseinbürgerung für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
Als Ehe- oder Lebenspartner/in eines deutschen Staatsbürgers oder einer deutschen Staatsbürgerin muss die Behörde Sie in der Regel einbürgern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Gegen Sie dürfen auch keine "Maßregeln der Besserung und Sicherung" angeordnet worden sein, zum Beispiel die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Eine Ausnahme sind Bagatellstrafen. Wenn gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, wird die das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt. Die Behörde kann dann erst nach Ausgang des Verfahrens über die Einbürgerung entscheiden.
Sie ordnen sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein, insbesondere sind Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet.
Sie halten sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf und Sie besitzen
Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft schon seit mindestens 2 Jahren bestehen. Zudem muss der deutsche Ehe-/Lebenspartner oder die -partnerin während dieser Zeit bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Wenn es Hinweise gibt, dass Sie verfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nicht deutscher Staatsbürger werden.
Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese weisen Sie in der Regel mit einem erfolgreichen Einbürgerungstest nach.
Einbürgerung nach Ermessen
Bei der Ermessenseinbürgerung ist die Behörde nicht verpflichtet, Sie einzubürgern. Sie kann aber positiv entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Dabei gilt:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde einen Spielraum für ihre Entscheidung. Folgende Voraussetzungen werden von den Einbürgerungsbehörden in der Regel verlangt:
Sollten Sie diese Anforderungen nicht erfüllen, ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Ihr Ehe-/Lebenspartner oder Ihre -partnerin und Ihre Kinder können zusammen mit Ihnen miteingebürgert werden, wenn sie die anderen Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen. Dadurch haben Sie als Familie die Möglichkeit, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:
Für die Miteinbürgerung müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.
Die Voraussetzungen bei der Ermessenseinbürgerung richten Sich immer auch nach Ihrer individuellen Lebenslage.
Einbürgerung für Staatenlose und Status "heimatloser Ausländer"
Wenn Sie seit Geburt staatenlos sind, haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn
Den Status "heimatloser Ausländer" besitzen Sie, wenn Sie
Sie haben dann einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie
Für Ihren Ehe-/Lebenspartner oder Ihre -partnerin besteht ein Anspruch auf Miteinbürgerung unter verkürzter Aufenthaltsdauer.
Gebühr pro Person: EUR 255,00
Gebühr für minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen einen Antrag stellen: EUR 51,00
Wenn Sie nur sehr wenig verdienen oder mehrere Kinder eingebürgert werden, kann die Gebühr reduziert oder in Raten gezahlt werden.
Einbürgerung heimatloser Ausländer: EUR 51,00
Die Einbürgerung müssen Sie schriftlich beantragen:
Das genaue Verfahren in Ihrem Bundesland erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
keine
Formulare: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Die benötigten Formulare erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.