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Ergänzungsschule Anerkennung
[Nr.99088016016000 ]

Das für Schule zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule, an deren Ausbildungsangebot ein öffentliches Interesse besteht, auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt und die Abschlussprüfung nach einer entsprechend genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlage(n)

§ 126 BbgSchulG

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensgebühr gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Formulare/Schriftformerfordernis

- Schriftform erforderlich: ja

- Persönliches Erscheinen nötig: nein