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Erlaubnis für Versicherungsvermittler Befreiung
[Nr.99050035010000 ]

Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis. Dafür ist Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der Ware oder Dienstleistung ergeben muss.

Beispiel für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:

  • Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf.
  • Die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
  • Die Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.

Außerdem müssen Sie sich ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige:

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland keine Erlaubnisbefreiung noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Auszug aus dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, bei in einem Register eingetragenen Unternehmen, ansonsten
      • eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Éntsprechende Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Erklärung des Auftraggebers, also des Versicherungsunternehmens oder des Obervermittlers, über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse

Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen. 

Achtung: Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann Ihre IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer IHK.
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Die Gebühren für die Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler und für die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister sind je nach IHK unterschiedlich.

Fristen

keine

Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: erhalten Sie von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer

Onlineverfahren möglich: teilweise, je nach IHK unterschiedlich

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ansprechpunkt