Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.
Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Für die Gewerbeanzeige fallen Gebühren in Höhe von mindestens 26,00 ¤ an, (vergleiche Gebührenordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Ziffern 2.1.1.1.1 ff. Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig davon, ob es sich bei dem Antragstellenden um eine natürliche oder juristische Person handelt,
Hinzu kommen ggfs. Gebühren für die Erteilung einer für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis.