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Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen
[Nr.99400020017000 ]

Wenn Sie als Hebamme/Entbindungspfleger Ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben und sich berufsbedingt fortbilden möchten, können Sie eine Förderung bekommen.

Volltext

Fortbildungsförderung können Sie schriftlich beantragen. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst stellen Sie, wie hier im Teil 1-Beantragung/Bewilligung beschrieben, einen Antrag zur Förderung einer Fortbildung.

  • Pro Antrag ist ein Zuschuss von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich und beträgt max. 500 Euro im Jahr.
  • Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.

Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist. Dann greift Teil 2- Auszahlung Fortbildungsförderung Hebammen und Entbindungspfleger.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde)
  • Angaben zur Fortbildungsveranstaltung (z.B. eine Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches, einschließlich Informationen über die Kosten der Fortbildung)
  • bei angestellter Tätigkeit eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die oder der Antragstellende eine festangestellte Tätigkeit im Land Brandenburg ausübt und vom Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung für diese Fortbildung erhält
  • bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 17) geändert worden ist

Voraussetzungen

Sie üben Ihre Tätigkeit als Hebammen/Entbindungspfleger im Land Brandenburg aus.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Fortbildungsförderung beantragen Sie schriftlich.

Wenn Sie die Förderung der Fortbildung schriftlich beantragen:

  • Reichen Sie den Antrag „Fortbildungsförderung“ spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim LASV ein.
  • Sie weisen Ihre Tätigkeit als Hebamme/Entbindungspfleger anhand einer Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde) nach.
  • Sie machen Angaben zur Fortbildungsveranstaltung z.B. anhand einer Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches. Diese sollten Informationen über die Kosten der Fortbildung enthalten. 
  • Üben Sie Ihren Beruf im Angestelltenverhältnis aus, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine Bestätigung zur festangestellten Tätigkeit und einen Nachweis darüber, dass Sie von ihm keine finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) als Nachweis für die Ausübung der Tätigkeit im Land Brandenburg ein.
  • Üben Sie Ihren Beruf ausschließlich freiberuflich aus, reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) ein.
  • Mit dem Antrag nehmen Sie auch sonstige Angaben vor, wie z. B. ob es sich um einen Erstantrag handelt und Sie im Jahr der Antragstellung bereits für eine Fortbildung einen Zuschuss erhalten haben.
  • Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.
  • Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Fristen

Fristtyp: Antragsfrist

Dauer: 4 Wochen

Bemerkung: vor Beginn der Fortbildung

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Förderung einer Fortbildung.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Formulare/Schriftformerfordernis

Hinweise (Besonderheiten)

Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Beginn der Fortbildung beim LASV eingereicht werden. Das Posteingangsdatum ist maßgebend.  Der vorzeitige Maßnahmebeginn stellt einen Verstoß gegen das Landeshaushaltsrecht dar und schließt die Förderung aus. Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind.

Urheber

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

Fachlich freigegeben am

24.05.2022

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Dezernat 53 „Zuwendungen soziale Infrastruktur“

Lipezker Straße 45, Haus 5

03048 Cottbus

Tel.: 0355/ 2893-240

Fax: 0331 27548 4564