Der Zugang zum Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers ist in Deutschland reglementiert und setzt eine Lehramtsbefähigung voraus.
Eine im Ausland erworbene Lehrerberufsqualifikation wird als Befähigung für ein Lehramt im Land Brandenburg anerkannt, wenn:
• Sie über eine nach dem Recht Ihres Ausbildungsstaates vollständig abgeschlossene Lehrerberufsqualifikation verfügen, die auf einer Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung basiert,
• Sie im Ausbildungsstaat eine Befähigung zum Unterrichten in Fächern erworben haben, die auch Gegenstand der Brandenburger Lehramtsausbildung für das von Ihnen angestrebte Lehramt sind
und
• zwischen Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation und der Ausbildung im Land Brandenburg für das jeweils angestrebte Lehramt keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) bestehen oder solche Unterschiede durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Befähigungsnachweise oder durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen wurden.
Die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung und ggf. auch die Feststellung vorher noch notwendiger Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch einen Bescheid.
Im Falle der Feststellung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen kann ein gesonderter Antrag auf Zulassung zur Ausgleichsmaßnahme gestellt werden.
Einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland eine Lehrerberufsqualifikation erfolgreich abgeschlossen haben. Es ist unwichtig, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Ein Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden. Sie müssen aber die Absicht haben und ggf. dokumentieren, im Land Brandenburg tätig zu werden.
I. Zu Ihrem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis oder sonstiger amtlicher Identitätsausweis) (beglaubigte Kopie),
2. Heiratsurkunde (sofern eine Namensänderung vorliegt) (beglaubigte Kopie),
3. Nachweis Ihres Abschlusses (Abschlussurkunde der Hochschule) und sämtliche Nachweise, die belegen, dass eine abgeschlossene Lehrerausbildung nach dem Recht des Herkunftslandes vorliegt (jeweils als beglaubigte Kopie),
4. Nachweise und Informationen, aus denen die Inhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung hervorgehen (beglaubigte Kopie),
5. Bescheinigungen über Dauer, Art und Umfang der bisher im Inland oder Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft sowie sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise wie sonstige Berufsqualifikationen, Hochschulabschlüsse, Studien-/Prüfungsleistungen u.ä, auch im Rahmen des lebenslangen Lernens, die für den Beruf des Lehrers/der Lehrerin relevant sind und die darin erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen von einer einschlägigen Stelle formell anerkannt wurden) (jeweils als beglaubigte Kopie),
6. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
7. eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis Sie bereits in einem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt oder eine Ausgleichsmaßnahme absolviert haben,
8. eventuell ein Bescheid über die Feststellung der Lehrerberufsqualifikation in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland (beglaubigte Kopie) und
9. Darlegung der Absicht, dass Sie im Land Brandenburg als Lehrkraft tätig sein wollen (z.B. Nachweis über die Kontaktaufnahme mit der einstellenden Schulbehörde oder Schulen in freier Trägerschaft im Land Brandenburg).
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie Übersetzungen ins Deutsche einreichen (gilt für Ausbildungsnachweise, Ausbildungsinhalte und Dauer, Bescheinigung[en] über die ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie sonstige Befähigungsnachweise, die für den Beruf des Lehrers/der Lehrerin relevant sind und die darin erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen von einer einschlägigen Stelle formell anerkannt wurden). Die Übersetzungen müssen von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher, einer Übersetzerin oder einem Übersetzer angefertigt worden sein, die bzw. der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder in der Schweiz öffentlich bestellt oder beeidigt wurde. Die öffentliche Bestellung bzw. Beeidigung muss sich in diesen Fällen aus einem Dienststempel in deutscher Sprache auf der Übersetzung ergeben.
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
II. Zu Ihrem Antrag auf Teilnahme an einer festgestellten erforderlichen Ausgleichsmaßnahme sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Formloser Antrag mit Informationen zum angestrebten Lehramt, zu den Fächern, zur Art der Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) und zum gewünschten Beginn oder Termin (datiert und unterschrieben),
2. Nachweis der persönlichen Eignung gemäß Bundeszentralregistergesetz (erweitertes Führungszeugnis) oder einer entsprechenden Bescheinigung oder Urkunde aus Ihrem Heimatland; nicht älter als drei Monate bei Antragsstellung,
3. Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Anpassungslehrgang durch eine schriftliche persönliche Erklärung,
4. Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (beglaubigte Kopie) und
5. Nachweis einer Impfung bzw. Immunisierung gegen Masern oder einer entsprechenden Impfunverträglichkeit durch ärztliches Attest für alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.
Eine Lehrerqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für das angestrebte Lehramt an Schulen im Land Brandenburg anerkannt, wenn
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Deutsch als Fremdsprache als anzuerkennendes Fach treten.
Das Anerkennungsverfahren ausländischer Lehrerberufsqualifikationen ist für Verfahren, für die vor dem 4. Juni 2020 noch keine Gebührenfestsetzung erfolgt ist, verwaltungsgebührenfrei.
Kosten für Kopien, Beglaubigungen und Übersetzungen sind von Ihnen als antragstellende Person zu tragen.
Die Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg beantragen Sie beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 45 - Lehramtsausbildung, Feststellung und Anerkennung von Lehrerberufsqualifikationen) als zuständige Behörde. Dazu reichen Sie einen Antrag (unter Verwendung der notwendigen Formulare) sowie die dazu erforderlichen Unterlagen und Nachweise in der ausgewiesenen Form ein.
Nach Eingang Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen wird innerhalb eines Monats geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird geprüft, ob
- Sie über eine nach dem Recht Ihres Ausbildungsstaates vollständig abgeschlossene Lehrerberufsqualifikation verfügen, die auf einer Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung basiert,
- Sie im Ausbildungsstaat eine Befähigung zum Unterrichten in Fächern erworben haben, die auch Gegenstand der Brandenburger Lehramtsausbildung für das von Ihnen angestrebte Lehramt sind
und
- zwischen Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation und der Ausbildung im Land Brandenburg für das jeweils angestrebte Lehramt keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) bestehen oder solche Unterschiede durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Befähigungsnachweise oder durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen wurden.
Der Vergleichsmaßstab für diese Prüfung ist somit:
- ein abgeschlossenes, fünfjähriges Lehramtsstudium auf Hochschulniveau mit zwei Fächern bzw. einem Fach und dem Studienbereich Förderpädagogik mit zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie
- ein anschließender Vorbereitungsdienst, der mit einer Staatsprüfung endet.
Folgende Ergebnisse aus dieser Überprüfung sind möglich:
1. Keine wesentlichen Unterschiede
Sollten bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) festgestellt worden sein, wird Ihre ausländische Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für das angestrebte Lehramt anerkannt.
2. Feststellung wesentlicher Unterschiede
Sollten bei diesem Vergleich jedoch wesentliche Unterschiede festgestellt werden (Sie haben z.B. nur ein Fach studiert oder/und Sie haben nach Ihrem Studium keine dem Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung absolviert), dann können diese wesentlichen Unterschiede durch
Sollten Sie sich hingegen für eine Eignungsprüfung entscheiden, erstreckt sich diese auf die festgestellten Qualifikationsunterschiede und umfasst je nach festgestellten bzw. nicht ausgeglichenen Qualifikationsunterschieden eine Unterrichtsprobe in dem anzuerkennenden Fach oder je eine Unterrichtsprobe in den anzuerkennenden Fächern und eine mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums. Auch hier wird ein Studienseminar mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung beauftragt. Zur Vorbereitung darf für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen in den für die Prüfung vorgesehenen Lerngruppen und Fächern hospitiert und unterrichtet werden. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die in den Prüfungsteilen (Unterrichtsprobe[n] und mündliche Prüfung) erbrachten Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
Im Falle der Feststellung von Qualifikationsunterschieden und erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen ist ein gesonderter Antrag auf Teilnahme zur Ausgleichsmaßnahme mit den erforderlichen einzureichenden Formularen und Unterlagen zu stellen.
Die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung – ggf. nach erfolgreichem Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme - sowie auch die Feststellung von Qualifikationsunterschieden und dazu bestehenden Möglichkeiten des Ausgleichs erfolgt durch einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
3. Versagung der Anerkennung
Die Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung ist zu versagen, wenn
- die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden,
- Sie in ihrem Ausbildungsstaat über keine abgeschlossene Lehrerqualifikation verfügen, die an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erworben wurde und Sie zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienordnung für das angestrebte Lehramt zugelassenen Fächer berechtigt, oder
- die festgestellten Qualifikationsunterschiede nicht ausgeglichen werden können.
Auch für die Versagung der Anerkennung wird ein Bescheid ausgestellt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestätigt Ihnen binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und Ihrer Nachweise und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und von Ihnen noch einzureichen sind. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren höchstens drei Monate. Die Frist von drei Monaten beginnt, wenn die fehlenden Unterlagen im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingegangen sind. Diese Frist kann jedoch bei Vorliegen von Besonderheiten (z.B. bei der Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen [ZAB]) einmalig verlängert werden; bei Antragstellenden aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz um höchstens einen Monat.
I. Im Hinblick auf die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen
Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung zu versagen ist, wenn die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden.
II. Im Hinblick auf eine Ausgleichsmaßnahme
1. Wenn Sie sich für eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) aufgrund festgestellter Qualifikationsunterschiede bewerben möchten, beachten Sie bitte Folgendes:
Bewerbungsfristen für einen Anpassungslehrgang:
• 02.04. für Ausbildungsbeginn zum 01.08. eines Jahres
• 05.10. für Ausbildungsbeginn zum 01.02. eines Jahres.
Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt höchstens drei Jahre. Eine ggf. als erforderlich festgestellte Zusatzausbildung für den Ausgleich von Qualifikationsunterschieden durch Studien- und Prüfungsleistungen muss während der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs ebenfalls erfolgreich absolviert werden.
Sollten Sie sich für eine Eignungsprüfung entscheiden, unterliegt der entsprechende Antrag auf Teilnahme an dieser Form der Ausgleichsmaßnahme keiner Bewerbungsfrist.
2. Bezüglich der Bewerbung zur Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme beachten Sie bitte, dass der Nachweis der persönlichen Eignung gemäß Bundeszentralregistergesetz (erweitertes Führungszeugnis) oder einer entsprechenden Bescheinigung oder Urkunde aus Ihrem Heimatland nicht älter als drei Monate bei Antragsstellung sein darf.
I . Zu Ihrem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung sind folgende Formulare zu nutzen und einzureichen:
1. Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation
2. Erklärung zum Antrag – Angaben zu einer Antragstellung in anderen Bundesländern, erfolgten Ausgleichsmaßnahmen
(Links siehe unten).
II. Zu Ihrem Antrag auf Teilnahme an einer ggf. festgestellten erforderlichen Ausgleichsmaßnahme sind folgende Formulare zu nutzen und einzureichen:
1 . Anlage „Erklärung Gesundheitszustand“
2. Anlage „Informationen zur Datenverarbeitung“
Diese Formulare finden Sie auf der Homepage unter dem Link: https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lehrerin-lehrer-in-brandenburg/anerkennung-von-abschluessen/auslaendische-lehrerqualifikationen.html
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich; ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 45 (Lehramtsausbildung, Feststellung und Anerkennung von Lehrerberufsqualifikationen)
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
Kontaktmöglichkeiten:
Tel.: 0331 866-3977
E-Mail: dagmar.gericke@mbjs.brandenburg.de
Tel.: 0331 866-3954
Fax: 0331 27548-4896
E-Mail: gabriele.jachmann@mbjs.brandenburg.de
Sprechzeiten:
Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
- Etwaige Covid19-bedingte Einschränkungen für die Sprechzeit werden auf der Homepage zu Informationen zur Anerkennung ausländischer Lehrerqualifikationen veröffentlicht.