Zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
Ergänzung Land Brandenburg:
Schriftlicher Antrag bei der Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
Ergänzung Land Brandenburg:
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Polizeipräsidium
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion