In der Kinderspielplatzsatzung kann gemäß § 87 Absatz 3 Brandenburgische Bauordnung die Größe, Art und Ausstattung der Kinderspielplätze festsetzt werden und ebenso die Anforderungen für den Zugang und die sichere Benutzbarkeit.
Zudem kann die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes festgesetzt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Sie kann Geldbeträge für die Ablösung der Kinderspielplätze bestimmen.
Folgende Spielplatzsatzung gilt in der Stadt Frankfurt (Oder):