Gewerbeanmeldung

Gegenstand:

Entgegennahme der Gewerbeanmeldung / GewA1 und Bescheinigung der Anzeige.

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Dafür ist ein Vordruck erforderlich, den Sie in Ihrem Amt erhalten.

Besonderheiten:

Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch:

  • unvollständig ausgefüllten Vordruck zur Gewerbeanmeldung
  • Nichtvorlage des aktuellen und beglaubigten Registerauszuges bei juristischen Personen (z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
  • Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden
  • Nichtvorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll (bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person, z.B. einer „GmbH i. G.“)

Hinweise:

  • Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
  • Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
  • Die Nichtanmeldung eines begonnenen Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis, Pass, ggf. Vollmacht und ggf. Meldebestätigung
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z.B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z.B. einer "GmbH i.G."
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen i.d.R. Eingabe der Daten per Computer durch den Sachbearbeiter, danach Ausdruck und Unterschrift des Gewerbetreibenden)
  • Mietvertrag für die Betriebsstätte

Rechtliche Grundlagen: 

Gewerbeordnung

Gebühren:

Die Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 30,00 € entsprechend der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie ist zu zahlen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (Bestätigung des Empfangs der Anzeige).

Dokumente

Autor: Anke Brandenburg