Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dieses zum Schutze der allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt auf einem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.
Hinweis:
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Auskunft der Konkursabteilung des zuständigen Amtsgerichtes
- Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und der Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt
- Sozialkonzept
- Sachkundenachweis IHK
- Auskünfte sollten nicht älter als drei Monate sein
Rechtliche Grundlage:
- § 33 c Gewerbeordnung
Gebühren:
- Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie 180,00 € bis 1.390,80 €
- Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis