Erlaubnis zur Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also an der Öffentlichkeit stattfindende, oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die für die Begehung dieser Tage notwendige äußere Ruhe zu stören.
Wer als Gewerbetreibender ohne Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten ausüben und damit das allgemeine Arbeitsverbot an solchen Tagen durchbrechen will, bedarf einer Erlaubnis zur Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen.
Die Beantragung einer Erlaubnis zur Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen erfolgt formlos, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen:
- formloser Antrag
Rechtliche Grundlage:
- § 4 Feiertagsgesetz
Gebühren:
- Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministerium des Innern in Abhängigkeit des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes je begonnene halbe Stunde
- Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis