Spielhallenerlaubnis
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten (mit Gewinnmöglichkeit oder Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit) oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, bedarf der Erlaubnis.
Notwendige Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass zur Einsicht (bei Ausländern Aufenthaltsgenehmigung oder eine zur selbständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltsgenehmigung)
- Führungszeugnis des Antragstellers und des Ehegatten (bei Mitarbeit)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregisters des Antragstellers und des Ehegatten (bei Mitarbeit) Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind beim zuständigen Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes zu beantragen
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag (Eigentumsnachweis)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft in Steuersachen) vom zuständigen Finanzamt
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Auskunft der Konkursabteilung vom zuständigen Amtsgericht
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern der Antragsteller dort eingetragen ist
- Baugenehmigung vom Amt für Bauleitplanung, Bauaufsicht und Sanierung, Abteilung Technische Bauaufsicht, Tel.: 552-6300
- Bauzeichnungen
a) Grundrisszeichnungen des gesamten Betriebes (2-fach)
b) Lageplan (2-fach), erhältlich beim Kataster- und Vermessungsamt,
c) Schnitt (2-fach)
Rechtliche Grundlage:
- § 33 i Gewerbeordnung
Gebühren:
- Spielhalle mit Unterhaltungsspielgeräten 256,00 €; Spielhalle mit Geld- und /oder Warenspielgeräten mindestens 1.000,00 €
- Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft
- Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis