Bewachungserlaubnis
Wer Leben/Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde. Der Erlaubnisantrag ist formblattgebunden. Auswärtige Unternehmen, die in FF tätig werden, haben die Erlaubnis nachzuweisen.
Unternehmen dürfen nur Wachpersonen einsetzen, die zuverlässig und sachkundig sind. Die Anerkennung der Nachweise regelt die BewachungsVO. Vor Beschäftigungsbeginn ist eine Überprüfung zu beantragen.
Gebühren :
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine Gebühr von 128,- bis 1279,- Euro bei der Erteilung der Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe fällig, die bei Erhalt der Erlaubnis zu zahlen ist.
Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsprüfung einer eingesetzten Wachperson beträgt zwischen 33,- und 276,- Euro und ist bei Erhalt der Bestätigung zu zahlen.
Bearbeitung : bis 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen
Erforderliche Unterlagen :
- Schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und Steuerbehörde Stadt Frankfurt (Oder)
- Unterrichtungs-/Sachkundenachweis der IHK
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß Bewachungsverordnung
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
Zusätzliche Hinweise :
Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung eines Bewachungsgewerbes untersagt. Ebenso ist der Einsatz von nichtzugelassenen Wachpersonen untersagt.
Antragstellung : schriftlich
Rechtsgrundlagen : § 34a Gewerbeordnung iVm Bewachungsverordnung