Gaststättengewerbe stehend

Anzeige eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe entsprechend der Bestimmungen des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG)

Wer ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 BbgGastG betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Eine Anzeige, die nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erfolgt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 5000 ¤ geahndet werden kann.

Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes im stehenden Gewerbe hat mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) unter Verwendung des Vordruckes –Gewerbeanmeldung- zu erfolgen. Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Gültiges Personaldokument
  • aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen.

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke vorgesehen, hat die zuständige Behörde unverzüglich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen. Dazu hat der Antragsteller zeitgleich mit der Anzeige die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Führungszeugnis für Behörden, Belegart "O" oder "P"
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt

Bei juristischen Personen Bescheinigung in Steuersachen und Gewerbezentralregister jeweils für die juristische Person und den gesetzlichen Vertreter.

Rechtliche Grundlage:

  • § 1 & 3 Brandenburgisches Gaststättengesetz

Weitergabe der Daten an Dritte:

Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeige unverzüglich an die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie den Umwelt-/ Abfallbereich zu übermitteln

Gebühren:

  • Mindestens 26,00 €
  • Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
  • Zu zahlen bei Bescheinigung der Anzeige

Formulare