Anzeige eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe entsprechend der Bestimmungen des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG)
Wer ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 BbgGastG betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Eine Anzeige, die nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erfolgt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 5000 ¤ geahndet werden kann.
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes im stehenden Gewerbe hat mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) unter Verwendung des Vordruckes –Gewerbeanmeldung- zu erfolgen. Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke vorgesehen, hat die zuständige Behörde unverzüglich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen. Dazu hat der Antragsteller zeitgleich mit der Anzeige die folgenden Unterlagen einzureichen:
Bei juristischen Personen Bescheinigung in Steuersachen und Gewerbezentralregister jeweils für die juristische Person und den gesetzlichen Vertreter.
Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeige unverzüglich an die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie den Umwelt-/ Abfallbereich zu übermitteln
Gewerbe-Anmeldung (PDF, 268 kB)