Gaststättengewerbe anlassbezogen

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes entsprechend der Bestimmungen des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG)

Wer ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 BbgGastG betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Eine Anzeige, die nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erfolgt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 5000 € geahndet werden kann.

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (anlassbezogen) hat mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) unter Verwendung des Vordruckes –Gagev- zu erfolgen. Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen. Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.

Einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb muss nicht anzeigen, wer:

  • Eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreibt (die Gewerbeanzeige ist mitzuführen) ODER
  • Eine Gaststätte mit Erlaubnis nach früherem Gaststättenrecht betreibt (die Erlaubnis ist mitzuführen) ODER
  • Eine Reisegewerbekarte besitzt

Rechtliche Grundlage:

  • § 1 & 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz

Weitergabe der Daten an Dritte:

Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeige unverzüglich an die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Umwelt-/ Abfallbereich, die Finanzbehörde sowie die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde zu übermitteln

Gebühren:

  • 28,00 €
  • Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
  • Zu zahlen bei Bescheinigung der Anzeige

Formulare