Rechnungsprüfungsamt
Aufgaben
Die Amtsbezeichnung an sich ist irreführend, da sie als Aufgabeninhalt lediglich das Prüfen von Rechnungen vermuten lässt.
Wesentliche Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) sind jedoch
gesetzlich vorgeschrieben:
- Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
- die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses
- die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung sowie die Vornahme der Kassenprüfungen
- die Prüfung von Vergaben
- die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
- die Prüfung der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen
von der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Rechnungsprüfungsordnung übertragen:
- die begleitende Prüfung der Bauausführung; die Prüfung der Bauabrechnungen sowie Gewähr- und Sicherheitsleistungen
- die wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen zu Investitionsvorhaben
- die gutachterliche Stellungnahme zu wesentlichen Verfahrensregelungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, zu wesentlichen Änderungen finanz- und betriebswirtschaftlicher Art und zur technikunterstützten Informationsverarbeitung
- die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit rechtlich zulässig
und werden zunehmend von der Verwaltung nachgefragt:
- Gutachterliche Tätigkeit für die Gesamtverwaltung
- Projektarbeit
Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg garantiert dem Rechnungsprüfungsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben ein hohes Maß an Unabhängigkeit.
Zwar haben die Stadtverordnetenversammlung, der Hauptausschuss und der Oberbürgermeister das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen, bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das Rechnungsprüfungsamt jedoch unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
Die Verantwortlichkeit und Unterstellung bezogen auf die sachliche Tätigkeit besteht nicht gegenüber dem Oberbürgermeister sondern unmittelbar gegenüber der Stadtverordnetenversammlung.