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Arbeits- und Wegeunfall Meldung
[Nr.99111026014000 ]

Als Unternehmer oder Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle beziehungsweise Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die verunfallte Person voraussichtlich mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei Kindern, Schülern und Studenten müssen Sie jeden Unfall melden, der eine ärztliche Behandlung erfordert.

Nach Ihrer Meldung prüft die gesetzliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, also beispielsweise ob der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft sie automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind.

Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig. Diese sind nach Branchen gegliedert. Für Unternehmen der öffentlichen Hand, beispielsweise auch für Schülerunfälle, sind die regional gegliederten Unfallkassen zuständig.
 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fristen

  • Erstattung der Anzeige: innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ansprechpunkt

Die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Servicetelefon der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4
Montag bis Freitag: 08:00 und 18:00 Uhr

Die Infoline ist auch über Gebärdentelefon erreichbar: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

Wenn Sie gehörlos oder hörbehindert sind, können Sie das ISDN-Bildtelefon anrufen: 0800 60 50 415