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Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen dienen für Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland. Bei der Antragstellung muss das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung (HU) für die Zeit der Kennzeichenzuteilung haben. Es ist ein Nachweis über eine Auslandsversicherung (gelbe Versicherungskarte) vorzulegen. Bei der Antragstellung ist persönliches Erscheinen des Antragstellers erforderlich. Zudem ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorzuführen.

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.


Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.

Bearbeitung: sofort

Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II ( Kraftfahrzeugbrief) 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die gesiegelten Kennzeichentafeln
  • Nachweis gültige Hauptuntersuchung
  • Personaldokumente ( Pass) des Käufers ( zukünftiger Fahrzeughalter)
  • Versicherungskarte für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr


Zusätzliche Hinweise:

Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen unterliegen der Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer ist beim Hauptzollamt nach Steuerfestsetzung durch das Hauptzollamt einzuzahlen. Erst nach Einzahlung der Kfz-Steuer wird der Vorgang in der Kfz-Zulassungsbehörde abschließend bearbeitet. Alternativ kann ein Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt werden.

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (PDF, 116 kB, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)

Wenn der Halter keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann ist eine Erklärung zur Empfangsbevollmächtigung unter Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung der empfangsbevollmächtigten Person im Original vorzulegen. Empfangsbevollmächtigte Personen ohne Wohnsitz in der Stadt Frankfurt (Oder) müssen persönlich zur Antragstellung erscheinen.

Empfangsbevollmächtigter Kurzzeitkennzeichen/Ausfuhrkennzeichen (PDF, 227 kB, Empfangsbevollmächtigter Kurzzeitkennzeichen/Ausfuhrkennzeichen)


Antragstellung: persönlich

Rechtsgrundlagen:  
  • §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
  • § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung