Hilfsnavigation
Oderturm.2jpg Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt
01.03.2021

Friseurbetriebe, Floristikgeschäfte und Gärtnereien ab 1. März 2021 unter Auflagen wieder geöffnet

Mit heutigem Montag, 1. März 2021 können in Brandenburg Baumschulen, Gärtnereien und Floristikgeschäfte unter Auflagen wieder öffnen. Überdies dürfen Gartenfachmärkte auch für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnen. Eine entsprechende Anpassung der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt zum 1. März 2021 in Kraft. Friseurbetriebe können ebenfalls ab heute wieder öffnen.

Zu Baumschulen, Gartenfachmärkten, Gärtnereien und Floristikgeschäften

Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte dürfen öffnen, sofern ihre Verkaufsfläche überwiegend unter freiem Himmel liegt. Betreiberinnen und Betreiber müssen somit gewährleisten, dass die Verkaufsflächen, die sich in geschlossenen Räumen befinden, weniger als 50 Prozent der Gesamtverkaufsfläche betragen.

Baufachmärkte bleiben für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich geschlossen, dürfen jedoch gärtnerische Waren auch an nicht gewerbliche Kundinnen und Kunden verkaufen, insoweit dafür der überwiegende Anteil der Verkaufsfläche im Freien liegt. Das bedeutet, dass zu Baufachmärkten gehörende Gartencenter im Freien vollständig öffnen dürfen. Die Innenbereiche, in denen gärtnerische Waren angeboten werden, hingegen nur in begrenztem Umfang (der Anteil der Innenbereiche an der Gesamtverkaufsfläche muss weniger als 50 Prozent betragen).

Blumenläden können regulär öffnen, sofern mehr als 50 Prozent ihrer Verkaufsflächen sich unter freiem Himmel befinden.

Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherzustellen. Alle Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen, alle weiteren Personen (insbesondere das Personal) eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze. Außerdem muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

Zu Friseurbetrieben

Friseurbetriebe müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen.

Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen, Friseurinnen und Friseure eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Personendaten der Kundinnen und Kunden müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Ebenfalls muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.