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Gewerbemüll
[Nr.99001006000000 ]

Gewerbeabfälle sind haus- und sperrmüllähnliche Abfälle aus Gewerbe, Handel, Industrie sowie aus dem Dienstleistungssektor.

Gewerbetreibende müssen ihre Abfälle getrennt sammeln und befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aber dem Recycling zuführen. Folgende Wertstoffe sind getrennt zu erfassen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV):

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und

Nicht trennbare Restabfälle können über die Restabfalltonne des jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden (§ 7 GewAbfV). Welcher Entsorgungsträger in Ihrer Region für Sie zuständig ist erfahren Sie hier:

Übersicht Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Sonderabfallgesellschaft

https://service.brandenburg.de/lis/detail.php/305813

Für den Fall, dass eine getrennte Erfassung entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist eine gemischte Erfassung von Gewerbeabfällen ist ausnahmsweise erlaubt. Größere Mengen gemischter Gewerbeabfälle müssen bei einem privaten Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Die Entsorgung über private Entsorgungsunternehmen ist i. d. R. nur zulässig, wenn die Abfälle in einer speziellen Entsorgungsanlage für Gewerbeabfall entsorgt werden (Vorbehandlungsanlage, § 4 GewAbfV).

Gewerbliche Abfallerzeuger müssen den Getrennthaltungspflichten nachkommen und auch das Vorliegen von Ausnahmen selbst prüfen und ausreichend zu dokumentieren. Die entsprechende Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit digital zur Verfügung gestellt werden können.

Rechtsgrundlage(n)

  1. Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017
  2. Satzungen der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bereitstellung von Abfallbehältern und die Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fallen Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte an.

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet, genauso wie die Nichtnutzung eines Abfallbehälters.

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle – also Abfälle die nach festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen eine Gefahr für Gesundheit und/oder Umwelt darstellen -  ist auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung für Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger nachweispflichtig.

Für

  • Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle und
  • Entsorger, die Abfälle behandeln und lagern sowie
  • Entsorger nicht gefährlicher Abfälle

besteht außerdem die Registerpflicht.

Weitere Ausführungen zum Nachweisverfahren und zur Registerführung sowie zu Ausnahmen, Beschränkungen sind in den "Vollzugshilfen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“ erläutert.

Ansprechpunkt

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung (MLUL) des Landes Brandenburg, Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit Referat 52

Hanna Grießbaum

hannajanina.griessbaum@mlul.brandenburg.de

+49 331 866-7358

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung (MLUL) des Landes Brandenburg, Abteilung 5

Fachlich freigegeben am

06.09.2019

Zuständige Stelle

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Städte, Gemeinden, und Landkreise

Ordnungswidrigkeitenbehörde: Untere Abfallwirtschaftsbehörden (Brandenburg)

Teaser

Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Abfälle getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Näheres bestimmt die Gewerbeabfallverordnung.