Gewerbeabfälle sind haus- und sperrmüllähnliche Abfälle aus Gewerbe, Handel, Industrie sowie aus dem Dienstleistungssektor.
Gewerbetreibende müssen ihre Abfälle getrennt sammeln und befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aber dem Recycling zuführen. Folgende Wertstoffe sind getrennt zu erfassen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV):
Nicht trennbare Restabfälle können über die Restabfalltonne des jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden (§ 7 GewAbfV). Welcher Entsorgungsträger in Ihrer Region für Sie zuständig ist erfahren Sie hier:
Übersicht Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Sonderabfallgesellschaft
https://service.brandenburg.de/lis/detail.php/305813
Für den Fall, dass eine getrennte Erfassung entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist eine gemischte Erfassung von Gewerbeabfällen ist ausnahmsweise erlaubt. Größere Mengen gemischter Gewerbeabfälle müssen bei einem privaten Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Die Entsorgung über private Entsorgungsunternehmen ist i. d. R. nur zulässig, wenn die Abfälle in einer speziellen Entsorgungsanlage für Gewerbeabfall entsorgt werden (Vorbehandlungsanlage, § 4 GewAbfV).
Gewerbliche Abfallerzeuger müssen den Getrennthaltungspflichten nachkommen und auch das Vorliegen von Ausnahmen selbst prüfen und ausreichend zu dokumentieren. Die entsprechende Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit digital zur Verfügung gestellt werden können.
Für die Bereitstellung von Abfallbehältern und die Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fallen Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte an.
Ein Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet, genauso wie die Nichtnutzung eines Abfallbehälters.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle – also Abfälle die nach festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen eine Gefahr für Gesundheit und/oder Umwelt darstellen - ist auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung für Besitzer, Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger nachweispflichtig.
Für
besteht außerdem die Registerpflicht.
Weitere Ausführungen zum Nachweisverfahren und zur Registerführung sowie zu Ausnahmen, Beschränkungen sind in den "Vollzugshilfen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“ erläutert.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung (MLUL) des Landes Brandenburg, Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit Referat 52
Hanna Grießbaum
hannajanina.griessbaum@mlul.brandenburg.de
+49 331 866-7358
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung (MLUL) des Landes Brandenburg, Abteilung 5
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Städte, Gemeinden, und Landkreise
Ordnungswidrigkeitenbehörde: Untere Abfallwirtschaftsbehörden (Brandenburg)
Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Abfälle getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Näheres bestimmt die Gewerbeabfallverordnung.