Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Aktiengesellschaft (AG) zur juristischen Person. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
§ 12 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 37 Aktiengesetz (AktG)
§ 8a Handelsgesetzbuch (HGB)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
Folgende Angaben und Unterlagen sind notwendig:
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.