Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.
§ 8a Handelsgesetzbuch (HGB)
§§ 161, 162 Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 24 Handelsregisterverordnung (HRV)
Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:
Die Anmeldung muss die von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.
Es muss ein Gesellschaftsvertrag vorliegen.
Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand.
Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.