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21.05.2021

Hinweise zum Grenzverkehr mit Polen

Im Grenzverkehr mit Polen gelten, solange Polen in der Corona-Pandemie als internationales Risikogebiet eingestuft ist, die nachstehenden Grundsätze (Auszug):

Bei der Einreise nach Polen

Nach polnischem Recht ist bis Samstag, 5. Juni 2021 bei der Einreise aus Deutschland nach Polen ein negativer COVID-19 Test erforderlich. Ausgenommen von der Testpflicht sind Grenzgängerinnen und -gänger, Grenzpendlerinnen und -pendler sowie vollständig geimpfte und genesene Personen. Die jeweiligen Nachweise für Impfung oder Genesung sind in polnischer oder englischer Sprache mitzuführen und bei Aufforderung der Polizei oder dem Grenzschutz vorzulegen.

Bei der Einreise nach Deutschland

Die Befreiung von der Absonderungs-, Anmelde- und Testpflicht gilt für Personen, unabhängig davon, ob sie vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind, die

  • sich in Polen weniger als 24 Stunden im Rahmen des sogenannten „kleinen Grenzverkehrs“ aufhalten,
  • in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und sich zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in Polen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendlerinnen und -pendler),
  • in Polen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgängerinnen und -gänger),
  • als sorgeberechtigte Personen oder Betreuungspersonen Grenzgängerinnen und -gänger oder Grenzpendlerinnen und -pendler zu deren Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringen oder sie dort abholen,
  • zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in Polen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der/des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin/Ehegatten, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts aufhalten,
  • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Ausgenommen von der Absonderungspflicht, aber nicht von der Anmelde- und Testpflicht (wobei der Impf- und Genesenennachweis als Äquivalent eines Tests gelten) sind u.a. Personen, die in Deutschland einreisen aufgrund

  • des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der/des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin/Ehegatten, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
  • einer dringenden medizinischen Behandlung,
  • des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen.

Dieselben Pflichten gelten für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in Polen aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

In Deutschland werden Nachweise in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch anerkannt.

Alle anderen Personen, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen und sich daher der 10-tägigen Absonderung unterziehen müssten, sind von der Absonderungspflicht freigestellt, sobald sie bei der Anmeldung über www.einreiseanmeldung.de einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein negatives Testergebnis an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln.

Rechtsgrundlage: Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1)