Im Grenzverkehr mit Polen gelten, solange Polen in der Corona-Pandemie als internationales Risikogebiet eingestuft ist, die nachstehenden Grundsätze (Auszug):
Bei der Einreise nach Polen
Nach polnischem Recht ist bis Samstag, 5. Juni 2021 bei der Einreise aus Deutschland nach Polen ein negativer COVID-19 Test erforderlich. Ausgenommen von der Testpflicht sind Grenzgängerinnen und -gänger, Grenzpendlerinnen und -pendler sowie vollständig geimpfte und genesene Personen. Die jeweiligen Nachweise für Impfung oder Genesung sind in polnischer oder englischer Sprache mitzuführen und bei Aufforderung der Polizei oder dem Grenzschutz vorzulegen.
Bei der Einreise nach Deutschland
Die Befreiung von der Absonderungs-, Anmelde- und Testpflicht gilt für Personen, unabhängig davon, ob sie vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind, die
Ausgenommen von der Absonderungspflicht, aber nicht von der Anmelde- und Testpflicht (wobei der Impf- und Genesenennachweis als Äquivalent eines Tests gelten) sind u.a. Personen, die in Deutschland einreisen aufgrund
Dieselben Pflichten gelten für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in Polen aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
In Deutschland werden Nachweise in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch anerkannt.
Alle anderen Personen, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen und sich daher der 10-tägigen Absonderung unterziehen müssten, sind von der Absonderungspflicht freigestellt, sobald sie bei der Anmeldung über www.einreiseanmeldung.de einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein negatives Testergebnis an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln.
Rechtsgrundlage: Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1)