Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, sollten Sie Deutsch lernen und über Kenntnisse der Geschichte, Kultur und Rechtsordnung der Bundesrepublik verfügen. Hierbei werden Sie durch den Integrationskurs unterstützt.
Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen (Niveau B1 des GER) sowie
Alltagswissen zum Leben in Deutschland und Kenntnisse über unsere Kultur und jüngere Geschichte.
Der Kurs besteht deshalb grundsätzlich aus
einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten (à 45 min) zum Erlernen der deutschen Sprache und
einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten (à 45 min) zum Erwerb von Alltagswissen zum Leben in Deutschland.
Ihre Möglichkeit zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängig.
KURSARTEN
Jeder Integrationskurs besteht aus
einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache und
einem Orientierungskurs zum Erwerb von Alltagswissen über das Leben in Deutschland sowie zum Erwerb von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte unseres Landes.
Sie müssen beide Kursteile mit jeweils einem Test abschließen („Deutsch-Test für Zuwanderer“ und Test „Leben in Deutschland“).
Bevor Sie den Integrationskurs besuchen, findet ein Einstufungstest statt. Anhand der Testergebnisse werden Sie einem bestimmten Kursmodul zugeordnet. Gegebenenfalls wird Ihnen auch der Besuch eines speziellen Integrationskurses empfohlen.
Folgende Kursarten stehen Ihnen zur Verfügung:
Allgemeiner Integrationskurs
Der allgemeine Integrationskurs dauert insgesamt 700 Unterrichtseinheiten (à 45 min) und besteht aus
600 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs (6 Abschnitte und100 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs.
Spezielle Integrationskurse
Diese Kurse werden angeboten für
Die speziellen Integrationskurse dauern 1.000 Unterrichtseinheiten und bestehen aus
Eine Ausnahme unter den Spezialkursen stellt der Zweitschriftlernerkurs mit 600 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs und 100 Einheiten im Orientierungskurs dar.
Die andere Ausnahme bilden die
Ein Intensivkurs dauert insgesamt 430 Unterrichtseinheiten und besteht aus
400 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs und
30 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs.
Wenn Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben (Ausschöpfung Ihres individuellen Stundenkontingents bei regelmäßiger Anwesenheit), den Deutsch-Test für Zuwanderer dennoch nicht erfolgreich absolviert haben, haben Sie die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe WebGIS) einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten zu stellen.
Sollten Sie zuletzt den Alphabetisierungs- oder Zweitschriftlernerkurs besucht haben, müssen Sie vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholung zwar Ihr individuelles Stundenkontingent bei regelmäßiger Anwesenheit ausgeschöpft, nicht aber den Deutsch-Test für Zuwanderer absolviert haben.
Bitte nutzen Sie dafür eines dieser Formulare:
Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten gleichzeitig auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht gestellt werden kann. Bei Zulassung zur Wiederholung wird die Kostenbefreiung nicht automatisch mit ausgesprochen.
Das separate Antragsformular finden Sie hier.
KURSSUCHE
Geeignete Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge WebGIS oder über das Portal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.
Durch die Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnorts können Sie damit die Kontaktdaten für Sie erreichbarer Einrichtungen recherchieren.
Persönliche Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Integrationskurs erhalten Sie bei folgenden Stellen:
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer und Jugendmigrationsdienst
Ausländerbehörde
Arbeitsagentur, Träger der Grundsicherung oder entsprechende Einrichtung der Kommune
Träger der Leistungen nach AsylbLG
Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein, den folgende Behörden ausstellen können:
Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)
Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)
Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)
Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler)
1. Kurskosten
Für die Teilnahme am Integrationskurs ist ein Kostenbeitrag über den Kursträger, bei welchem Sie den Integrationskurs besuchten, an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der Ihnen zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Der Kostenbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kursabschnitts zu leisten.
Jede Unterrichtsstunde à 45 min kostet Sie derzeit 1,95 EUR.
Der allgemeine Integrationskurs und der Zweitschriftlernerkurs kosten Sie damit insgesamt 1.365,00 EUR bei 600 Einheiten Sprachkurs und 100 Einheiten Orientierungskurs. Bei Wiederholung von 300 Einheiten des Sprachkurses erhöht sich der Gesamtbetrag auf 1.950,00 EUR.
Die speziellen Integrationskurse kosten Sie damit insgesamt 1.950,00 EUR bei 900 Stunden Sprachkurs und 100 Einheiten Orientierungskurs. Bei Wiederholung von 300 Einheiten des Sprachkurses erhöht sich der Gesamtbetrag auf 2.535,00 EUR.
Der Intensivkurs kostet Sie damit insgesamt 838,50 EUR (bei 400 Einheiten Sprachkurs und 30 Einheiten Orientierungskurs). Bei Nichtbestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach Ausschöpfung Ihres Kontingents im Sprachkurs kommen weitere Kosten auf Sie zu (200 Einheiten zu je 1,95 EUR = 390,00 € plus ggf. 300 Einheiten zu je 1,95 EUR = 585,00 EUR, insgesamt bis zu 1.813,50 EUR) auf Sie zu.
2. In folgenden Fällen müssen Sie keine Kurskosten tragen:
Als Spätaussiedler (Bestätigung durch das Bundesverwaltungsamt) sind Sie immer von den Kurskosten befreit.
Bei Verpflichtung zur Kursteilnahme durch den Träger der Grundsicherung oder den Träger der Leistungen nach AsylbLG.
Bei Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn Sie als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.
Sollten Sie nicht, wie in den o.g. Fällen, automatisch der Kostenbeitragspflicht befreit sein, aber Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, haben Sie die Möglichkeit - idealerweise vor Beginn Ihres Integrationskurses - einen Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht bei der für Sie örtlich zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe WebGIS) zu stellen.
Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:
Gleichzeitige Beantragung der Zulassung zum Integrationskurs und der Kostenbefreiung (Ausländer)
Separater Kostenbefreiungsantrag.
Beziehen Sie keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII, können Sie auf Antrag bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe WebGIS) die Befreiung von der Kostenbeitragspflicht im Rahmen eines Härtefalls beantragen. Ein Härtefall liegt in der Regel immer dann vor, wenn Sie einen Nachweis bzw. die Entscheidung einer anderen Stelle zur finanziellen Bedürftigkeit vorlegen können. Dazu zählen beispielsweise aktuelle Bescheide über den Bezug von
Wohngeld
BAföG
Kindergeldzuschlag
Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Befreiung von Kita-Gebühren,
Befreiung von GEZ-Gebühren oder
die Vorlage Ihres örtlichen Sozialtickets.
Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:
Gleichzeitige Beantragung der Zulassung zum Integrationskurs und der Kostenbefreiung (Ausländer)
Separater Kostenbefreiungsantrag
Wenn Sie die Kosten des Kurses selbst tragen müssen, können Sie beantragen, dass Sie die Hälfte Ihrer Kurskosten zurückbekommen. Das ist dann möglich, wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Ausstellung Ihrer Teilnahmeberechtigung (Bestätigung des Bundesverwaltungsamtes, Berechtigung/Verpflichtung der Ausländerbehörde, Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung, Verpflichtung des Trägers der Leistungen nach AsylbLG, Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) erfolgreich abgeschlossen haben (Bestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer und des Tests „Leben in Deutschland“). haben.
Bitte benutzen Sie dafür dieses Antragsformular. Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der o.g. Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Bei Überschreiten dieser Frist erfolgt, unabhängig von den dafür gegebenen Gründen, keine hälftige Rückerstattung der von Ihnen geleisteten Kostenbeiträge.
3. Erstattung bzw. Bezuschussung Ihrer Fahrkosten
Wenn Sie automatisch oder auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht zum Integrationskurs befreit worden sind, gewährt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag die Erstattung bzw. die Bezuschussung Ihrer Fahrtkosten (in der Regel für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Höhe der günstigsten Fahrkarte), sofern Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht.
Ein Bedarf besteht, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem von Ihnen besuchten Kursort mehr als 3 km beträgt und sich innerhalb dieser Entfernung zu Ihrem Wohnort auch kein anderer Kursträger befindet, der Ihnen ein zeitnahes und bedarfsgerechtes Kursangebot unterbreiten kann.
Sie können sich den Integrationskursträger frei auswählen. Fahrtkosten, die nicht entstehen würden, wenn Sie ein in unmittelbarer Nähe zur Wohnung zur Verfügung stehendes zeitnahes und bedarfsgerechtes Angebot nicht auswählen, müssen Sie dann jedoch selbst tragen.
Bitte benutzen sie für die Erstattung der Fahrkosten eines dieser Antragsformulare:
Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS).
Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS).
Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.
Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.
Organisationsname:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bürgerservice
Anschrift:
Frankenstr. 210
90461 Nürnberg
Öffnungszeiten: *
Mo – Fr 09:00 – 13:00 Uhr
Barrierefreier Zugang:
Das Gebäude ist barrierefrei zugänglich.
Kontaktmöglichkeiten: *
Sie erreichen uns telefonisch unter +49 911 943-6390 (Bürgerservice)
Sie können uns auch per E-Mail erreichen unter: info.buerger@bamf.bund.de