Seit dem 15. September 2017 haben sich die Förderbedingungen für sicherungstechnische Maßnahmen zum Schutz gegen Wohnungseinbruch, insbesondere für kleinere Einbruchschutzmaßnahmen, deutlich verbessert.
Welche Einbruchschutzmaßnahmen werden gefördert?
- Einbau und Nachrüstung von Türen
- Sicherung von Fenster, Balkon- und Terrassentüren
- Beleuchtung von Fenster und Türen
- Einbau einbruchhemmender Gitter bzw. Rollläden
- Alarmanlagen innen und außen
- Weitwinkelspione, Gegensprechanlagen und Videokameras
Wer kann einen Förderantrag stellen?
- Eigentümer oder Ersterwerber von Ein- und Zweifamilienhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten oder von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften
- Mieter von Wohnungen oder Einfamilienhäuser (zwischen Vermieter und Mieter wird eine Modernisierungsvereinbarung empfohlen)
Ab welcher Investition kann ein Zuschuss beantragt werden?
Ein Zuschuss kann bereits ab einer Investitionssumme von 500 € beantragt werden. Der Zuschusssatz liegt bei 20 % der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag.
Übersteigen die Investitionskosten 1000 €, werden die ersten 1000 € mit 20% und die restlichen Investitionskosten mit 10% gefördert.
Förderfähige Investitionskosten für Einbruchschutzmaßnahmen werden bis 15.000 € pro Wohneinheit bezuschusst.
Für weitere Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz am gleichen Gebäude kann ein neuer Antrag frühestens 12 Monate nach dem letzten Zusage-Datum gestellt werden.
Wo wird der Förderantrag gestellt ?
Den Zuschuss beantragen Sie im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal).
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Förderantrag vor Beginn des Vorhabens erfolgt und die Maßnahmen zum Einbruchschutz von einem Fachunternehmen ausgeführt werden!
Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten erhalten sie auf der Internetseite www.kfw.de oder www.kfw.de/einbruchschutz sowie im KfW-Infocenter unter der kostenfreien Telefonnummer 0800/ 539 9002.