Hier finden Sie Informationen zu Kommunalwahlen, die in der Stadt Frankfurt (Oder) stattfinden:
Landesweite Kommunalwahlen finden im Land Brandenburg alle fünf Jahre statt. Seit 2014 werden die landesweiten Kommunalwahlen gemeinsam mit der Europawahl durchgeführt. Die nächsten Kommunalwahlen werden im Jahr 2024 zeitgleich mit der Europawahl durchgeführt.
Hauptamtliche Oberbürgermeister/-innen werden alle acht Jahre gewählt. Die letzte Oberbürgermeister/-innenwahl in der Stadt Frankfurt (Oder) fand am 04.03.2018 statt.
Die nächsten Kommunalwahlen finden am 09. Juni 2024 statt (GVBl. II - 2023, Nr. 57).
Die nächste Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters findet im Jahr 2026 statt.
Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung bildet die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) das Wahlgebiet.
Für die Wahl des Ortsbeirats bzw. der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bildet der Ortsteil das Wahlgebiet.
Die Mitglieder der Vertretungen werden gemäß § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das bedeutet, dass sich die Stärke der in die Vertretung gewählten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtzahl der Stimmen richtet (Verhältniswahl). Gleichzeitig wählen die Bürgerinnen und Bürger auch bestimmte einzelne Personen (Personenprinzip).
Jede wählende Person hat bei der Wahl zum Kreistag, zur Stadtverordnetenversammlung und zur Gemeindevertretung jeweils drei Stimmen. Diese Stimmen können auf einzelne Bewerbende und auf Wahlvorschläge verteilt oder gebündelt werden. Die wählenden Personen können ihre Stimmen auf eine bzw. einen Bewerbenden kumulieren (alle drei Stimmen auf ihn vereinigen), auf zwei Bewerbende verteilen (2:1 Stimmen) oder auf drei Bewerbende jeweils eine Stimme geben. Dabei sind sie auch nicht an die Bewerbenden eines Wahlvorschlages gebunden. Sie können ihre Stimmen auf die Bewerbenden höchst unterschiedlicher Gruppierungen verteilen (panaschieren).
Die wählende Person muss das Kontingent von drei Stimmen nicht ausschöpfen. Der Stimmzettel ist auch gültig, wenn nur ein oder zwei Stimmen vergeben werden. Er ist jedoch ungültig, wenn er mehr als drei Stimmen enthält.
Die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschlagsträger erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der auf ihre Bewerbenden entfallenden Stimmen. Die auf den jeweiligen Wahlvorschlag einer jeden Gruppe entfallenden Sitze werden in der Reihenfolge der auf ihre Bewerbende abgegebenen Stimmenanzahl vergeben. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten eines Wahlvorschlages werden für ihre jeweilige Partei, politische Vereinigung, Listenvereinigung oder Wählergruppe Nachrücker in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
Jede Stimme, die für eine oder einen Bewerbenden abgegeben wird, ist sowohl eine Stimme für diese Kandidatin bzw. diesen Kandidaten als auch für den Wahlvorschlag, auf dem die Kandidatin bzw. der Kandidat aufgeführt ist.
Neben Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Wählergruppen können sich auch Einzelpersonen zur Wahl stellen. Auch sie werden in das System des Kumulierens und Panaschierens einbezogen. Die wählenden Personen können dem Einzelbewerbenden eine, zwei oder drei Stimmen geben und ihre Stimmen auf Bewerbende, die auf Wahlvorschlägen von Gruppierungen stehen und Einzelbewerbende verteilen. Einzelbewerbende werden wie "Ein-Personen-Listen" behandelt. Einzelbewerbende können auch nur einen Sitz in der Vertretung einnehmen. Selbst dann, wenn auf einen Einzelbewerbenden mehr Stimmen entfallen als auf eine Liste, auf der mehrere Kandidaten gewählt wurden, erhält sie oder er doch gleichwohl nur einen Sitz.
Zu den Wahlen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers hat jede bzw. jeder Wählende nur eine Stimme. Diese Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.
Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidierenden von Parteien vorbehalten, sondern vielmehr können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbenden eingereicht werden. Was für Bewerbende für die Teilnahme an der Kommunalwahl zu beachten ist, wird im Folgenden dargestellt.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nicht wählbar sind
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und von Einzelbewerbenden (=Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.
Die Bewerbenden von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag sind in einer Versammlung (Aufstellungsversammlung) in geheimer Wahl aufzustellen. Alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung sind für die geheime Wahl vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Diese Wahl kann durch eine Mitgliederversammlung oder eine Delegiertenversammlung erfolgen, wobei die Delegierten vorab auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl hierzu besonders bestimmt werden. Bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen erfolgt die Aufstellungsversammlung durch wahlberechtigte Anhängerinnen und Anhänger dieser Wählergruppe.
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen erfolgen die Aufstellungsversammlungen für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten beziehungsweise Anhängerinnen und Anhänger.
Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerbenden und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
Auch eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann sich um ein Mandat bewerben.
Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens bis zum 81. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.
Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, ihre Beteiligung angezeigt haben, und als Parteien anzuerkennen sind.
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl der Kreiswahlleiterin bzw. dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 12 Uhr durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung oder zum Ortsbeirat muss im jeweiligen Gebiet mit
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit
in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung muss die unterstützende Person wahlberechtigt sein. Sie kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
Die Unterstützungsunterschrift ist in der Gemeindebehörde zu leisten. Sie kann auch vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste erfolgen. Die Unterschriftenliste muss bis zum 67. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr bei der Wahlbehörde vorliegen.
Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich
1. bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.
2. bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.
3. bei Einzelbewerbenden, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind.
Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl bis 12 Uhr bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.
Einzureichen sind:
Für die Einreichung eines Wahlvorschlages einer Vertretung gibt es andere Formulare als für die Einreichung eines Wahlvorschlages für das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und für das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. Sie entsprechen den Vorgaben der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und sind entsprechend zu verwenden und auszufüllen. Hier gelangen Sie zu der Übersicht und der notwendigen Formulare für die Einreichung eines Wahlvorschlags.
Für die Wahl zur hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeister sowie für die Wahl der Landrätin oder des Landrates muss die oder der Bewerbende gegenüber der Wahlbehörde noch eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie oder er nicht von der Wählbarkeit nach § 65 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist.
Es empfiehlt sich, bei Wahlvorschlägen für eine Vertretung die Formulare online mit dem Formularserver auszufüllen. Die Angaben zu den Bewerbenden, die in die Anlagen 5a, 7a, 8a und 9a einzutragen sind, müssen von Ihnen dann nur ein einziges Mal ausgefüllt werden. Diese Angaben liegen damit auch der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vor und können bis zum Stimmzetteldruck fehlerfrei verwendet werden. Allerdings sind die Formulare, die im Ergebnis der Nutzung des Formularservers ausgedruckt werden, nach wie vor mit den erforderlichen handschriftlichen Unterzeichnungen im Original bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen.
Aufstellung von Wahlvorschlägen
Die Liste für die Unterstützungsunterschriften wird nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch diese oder diesen in der Wahlbehörde zur Unterschriftsleistung ausgelegt. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers hat die zuständige Wahlleitung auch genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen. Wahlbewerbende dürfen auf dieser Unterschriftsliste nicht unterzeichnen. Eine unterstützende Person eines Wahlvorschlages darf für jede Wahlart nur einmal unterzeichnen. Sie muss im Wahlgebiet dieses Wahlvorschlages wahlberechtigt sein.
Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.
Auf der im Folgenden verlinkten Seite der Landeswahlleitung des Landes Brandenburg erhalten Sie einen Überblick über die jeweils - nach den Vorgaben der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung - erforderlichen Unterlagen für die Einreichung eines Wahlvorschlages zu den kommunalen Vertretungswahlen und den Personenwahlen.
Die entsprechenden Formulare können Sie ebenfalls auf der im Folgenden verlinkten Seite der Landeswahlleitung des Landes Brandenburg downloaden.
Alternativ bietet sich die Nutzung des Formularservers an. Den Einstieg finden Sie auch auf der im Folgenden verlinkten Seite er Landeswahlleitung des Landes Brandenburg.
Wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Das gilt, anders als bei der Europawahl, auch für alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bei der gleichzeitig stattfindenden Europawahl werden die wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nur von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wurden.
Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Korrektheit durch Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlbehörde. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb dieses Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch eingelegen.
Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie bitte hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.
In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem darüber informiert
Da zeitgleich mit den Kommunalwahlen auch die Europawahl stattfindet, achten Sie bitte darauf, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind. Es gibt Personen, die nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt sind. Das ist in der Überschrift der Wahlbenachrichtigung zu erkennen.
Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und gegebenenfalls einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen.
Sie sollten darauf achten, dass der Antrag auf Briefwahl so rechtzeitig gestellt wird, dass unter Berücksichtigung der Postwege der von Ihnen zurückgesendete Wahlbrief noch am Wahltag bis 18 Uhr bei der Adresse eingeht, die auf dem Wahlbrief aufgedruckt ist. Der Antrag sollte also spätestens am Mittwoch vor der Wahl gestellt sein. In den meisten Wahlbehörden kann die Briefwahl auch direkt vor Ort bis zum Freitag vor der Wahl bis 18 Uhr ausgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass unterschiedliche Regelungen bei einem Wohnortwechsel für die Kommunalwahlen und die Europawahl gelten, die beide gleichzeitig an einem Tag stattfinden. Lesen Sie hierzu auch die Hinweise zum Wohnortwechsel bei den Europawahlen (→ Wohnortwechsel Europawahl).
Für die Kommunalwahlen gilt: In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Bezieht eine wahlberechtigte Person, die schon in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen ist, nach dem 42. Tag vor der Wahl einen neuen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg, so wird sie mit der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Über diese Eintragung erhält sie eine Wahlbenachrichtigung.
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde verbleibt der Eintrag der wahlberechtigten Person im Wahlberechtigtenverzeichnis, das auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Das bedeutet, dass diese wahlberechtigte Person nur im ursprünglichen Wahllokal wählen kann.
Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Sie kann nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.
Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.
Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter) und die Schriftführerin / der Schriftführer (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.
Die Aufgaben der Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher sind:
Die Schriftführerin oder der Schriftführer
betreut das Wahlberechtigtenverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der wählenden Personen und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis, zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.
Die Aufgaben der beisitzenden Mitglieder sind:
Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jeder werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.
Die Tätigkeiten, wie z. B. die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.
Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 92 Absatz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 92 Absatz 5 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz von folgenden Personen abgelehnt werden:
Der über den unten stehenden Link gelangen Sie zu einem Zeitstrahl, der Ihnen die wichtigsten Termine und Fristen zu Kommunalwahlen zeigt.
Zudem können Sie dort einen detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen zur Kommunalwahl 2024 herunterladen.
Grundgesetz (GG)
Das Grundgesetz bestimmt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Demokratie (Artikel 20).
Verfassung des Landes Brandenburg
Die Verfassung des Landes Brandenburg legt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Wahlen im Land Brandenburg (Artikel 22) fest.
Verfassung des Landes Brandenburg
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Die Kommunalverfassung ist das wichtigste Gesetz für die kommunale Ebene im Land Brandenburg. Sie regelt u. a. den Aufbau der Gemeinden, bestimmt, was eine kreisfreie Stadt, ein Ortsteil oder ein Landkreis ist, legt ihre Aufgaben und die Stellung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern fest, regelt Zuständigkeiten, Aufsichts- und Prüfverfahren sowie rechtliche, hauswirtschaftliche und finanzielle Grundsätze.
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Brandenburgische Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz enthält die Vorschriften zum Verfahren bei den Kommunalwahlen im Land Brandenburg, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung konkretisiert die Vorgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Sie enthält unter anderem Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wahlberechtigenverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen, die Briefwahl, die Stimmabgabe im Wahllokal, die Auszählung der Stimmen bis hin zur Berufung der Gewählten.
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch enthält im vierten Abschnitt Regelungen zum Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts infolge begangener Straftaten sowie zu Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen.
Auf der Seite der Landeswahlleitung Brandenburg stehen die Ergebnisse der Kommunalwahlen zur Verfügung.
Auf der Seite des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg stehen die Ergebnisse zu den Europa-, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen im Land Brandenburg, auch zum Download als Excel-Datei, zur Verfügung.