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Werden Sie Wahlhelferin oder Wahlhelfer
im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder)

Um die Wahlen im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) ordnungsgemäß durchführen zu können, werden für die Arbeiten in den Wahllokalen am Wahltag ca. 600 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt.

Das Wahlbüro der Stadt Frankfurt (Oder) ruft die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger auf, sich möglichst zahlreich für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wahlhelferin oder des Wahlhelfers zu melden. 

Anmeldungen sind wie folgt möglich:

  • telefonisch unter: 0335 / 552 - 3600
  • per E-Mail: wahlbuero(at)frankfurt-oder.de
  • persönlich im Wahlbüro (Stadthaus, Haus 4, Zimmer 1.11, Goepelstraße 38, 15234 Frankfurt (Oder))
  • online mit folgendem Formular:
 

Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.

Wahlvorstand (Wahlhelferinnen und Wahlhelfer)

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher
  • der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • zwei bis sechs beisitzende Mitglieder

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter) und die Schriftführerin / der Schriftführer (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Aufgaben der Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher sind:

  • Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes
  • Aufgabenfestlegung der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder
  • Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
  • Einrichtung des Wahllokales und Öffnung des Wahllokales am Morgen des Wahltages
  • Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Stimmabgabe im Wahllokal
  • Bereitschafts- und Schnellmeldungen an die Wahlbehörde

Die Schriftführerin oder der Schriftführer betreut das Wahlberechtigtenverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der wählenden Personen und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis, zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die Aufgaben der beisitzenden Mitglieder sind:

  • Stimmzettelausgabe
  • Prüfung der Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument)
  • Einsammlung abgegebener Wahlscheine
  • Unterstützung der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers bei Auszählung der Stimmzettel und bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen

Voraussetzungen für die Tätigkeit

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jeder werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie z. B. die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Erfrischungsgeld

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet.
Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass in der Regel für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.

Für die Landtagswahl am 22. September 2024 wird ein Erfrischungsgeld in folgender Höhe gezahlt:

  • Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher: 35 Euro
  • übrige Wahlvorstandsmitglieder: 25 Euro.