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Tombola

Wer kleine Lotterien/Ausspielungen veranstaltet, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde. Um eine Tombola handelt es sich dann, wenn ein finanzieller Einsatz (z.B. Kauf v. Losen/nummer. Eintrittskarten auf dessen Basis d. anschließende Verlosung stattfindet) vorausgeht u. sie öffentlich ist. Mit o.a. Erlaubnis dürfen keine wirtschaftl. Zwecke verfolgt werden. Die Erträge müssen ausschl.d. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke dienen u. im angemes. Verhältnis zu d.Gewinnen/Kosten stehen.

Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Lotterie / Ausspielung - Online (Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Lotterie / Ausspielung - Online)

Gebühr: Gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und dem geltenden Kostendeckungsprinzip , mindestens 100,00 EUR. Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis

Bearbeitung: 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag Durchführung einer Öffentlichen Lotterie / Ausspielung)
  • Spielplan (Der Spielplan legt den Einzelpreis des Loses oder der Eintrittskarte, oder des Anteils an der Eintrittskarte an der Tombola fest. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert des kleinste Gewinnes nicht den Lospreis unterschreitet. Es muss mindestens eine Gewinnsumme von einem Viertel des Spielkapitals vorgesehen werden)
  • Gewinnplan (Der Gewinnplan enthält die Auflistung der einzelnen Gewinne mit dem entsprechenden Wert, auch bei gespendeten Sachpreisen.)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Aktueller Handels-/ Vereinsregisterauszug

Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Durchführung einer Tombola / Ausspielung ua mit den Verkauf von Losen oder Eintrittskarten, die zur Teilnahme an einer Tombola berechtigen, strafrechtlich untersagt.
Nach Abschluss einer Tombola / Ausspielung hat der Veranstalter eine Abrechnung vorzulegen aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergeben.

Antragstellung: schriftlich

Rechtsgrundlagen: Gesetz zur Neuregelung des Glückspiels im Land Brandenburg