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Veränderungssperre

Ist ein Beschluss über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes gefasst, kann die Gemeinde - hier die Stadt Frankfurt (Oder) - zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschließen.

Die Veränderungssperre ist ein plansicherndes Instrument, welches bauliche Vorhaben (unabhängig von deren Genehmigungs- oder Anzeigepflicht) für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplanes untersagt. Als bauliche Vorhaben gelten Neu- und Umbauten sowie Änderungen von Nutzungen oder Beseitigungen baulicher Anlagen.

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen und ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt (Oder) tritt die Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Dabei findet keine Rückwirkung auf bereits erteilte Baugenehmigungen statt, das Datum des Baubeginns ist unerheblich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre kann ohne Begründung um ein weiteres Jahr verlängert werden.

In der Stadt Frankfurt (Oder) gelten folgende Veränderungssperren nach § 14 BauGB (für das Betrachten der Dateien ist  der Acrobat Reader o.ä. Software erforderlich):

Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes BP-31-002 "Nördliche Hafenstraße" vom 26.05.2020