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Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle
[Nr.99001032134002 ]

Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten sowie der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

  • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
  • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
  • Empfängerstaat.

Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den „ Konsolidierten Abfalllisten " der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.

Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

Voraussetzungen

Die Abfälle sind entweder

  • zur Beseitigung bestimmt oder
  • in der Gelben Abfallliste aufgeführt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls

Verfahrensablauf

Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.

Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von

  • der zuständigen Behörde des Versandortes und
  • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
  • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausführ erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.