Kurzzeitkennzeichen dienen zu Probe- oder Überführungsfahrten von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen.
Kurzzeitkennzeichen sind max. 5 Tage ab Zuteilung gültig.
Gebühr:
auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Zuteilung Kurzkennzeichen 10,20 €
- Klebesiegel 0,30 €
- KBA-Gebühr 2,60 €
zzgl. Kosten für Prägung der Kennzeichentafeln
Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen ( elektronische Versicherungsbestätigung)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Fahrzeughalters
- ggf. formlose schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II im Original
oder
- Zulassungsbescheinigung Teil I , Teil II und letzter HU-Bericht in Kopie
bei Firmen / Vereine :
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug
- Vollmacht
- ggf. Mietvertrag
Zusätzliche Hinweise:Bei Fahrzeugen ohne gültige Untersuchung gem. § 29 StVZO ( HU-Untersuchung) wird das Kurzzeitkennzeichen für Fahrten zur Untersuchungsstelle im Stadtgebiet Frankfurt (Oder) oder einem angrenzenden Bezirk beschränkt.
Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann ist eine Erklärung zur Empfangsbevollmächtigung unter Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung der empfangsbevollmächtigten Person im original vorzulegen. Empfangsbevollmächtigte Personen ohne Wohnsitz in der Stadt Frankfurt (Oder) müssen persönlich zur Antragstellung erscheinen.
Empfangsbevollmächtigter Kurzzeitkennzeichen/Ausfuhrkennzeichen (PDF, 227 kB, Empfangsbevollmächtigter Kurzzeitkennzeichen/Ausfuhrkennzeichen)
Folgende Begriffsbestimmungen für die Art der Fahrt sind maßgeblich.
Probefahrt: Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
Überführungsfahrt: Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung