Informationen zu den Bauvorschriften der Stadt Frankfurt (Oder)
Das Land Brandenburg ermächtigt die Gemeinden, insbesondere zur Erhaltung und zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, auf der Grundlage des § 87 der Brandenburgischen Bauordnung örtliche Bauvorschriften zu erlassen.
Die materielle Regelungsbefugnis erstreckt sich u.a. auf die Gestaltung baulicher Anlagen, auf besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen, auf Kinderspielplätze, auf notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze.
Soweit die Bauordnung keine speziellen Regelungen enthält und auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet, obliegt es der Gemeinde, z.B. die Gestaltung von baulichen Anlagen, die Zulässigkeit von Werbeanlagen und die Erforderlichkeit von notwendigen Stellplätzen zu steuern.
Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs als Satzung erlassen werden.
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