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Ausnahme Einsatz Tongeräte

Wer bei einer gewerblichen Tätigkeit bzw. gewerblich geprägten Veranstaltung Tongeräte einsetzen möchte, bedarf d. Erlaubnis d. Gewerbebehörde. Ton- u. ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Pers. nicht erhebl. belästigt werden.  Bei öffent. Interesse oder überwiegenden Interesse d. Beteiligten können Ausnahmen zugelassen werden. Bei der Entscheidung ist das Interesse d. Nachbarschaft u. das Interesse d. Antragstellers gegeneinander abzuwägen.

Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist dafür eine Gebühr von 10,00 € bis 102,00 € fällig, zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.

Bearbeitung: 2-4 Wochen bei Antrag mit vollständigen Unterlagen

Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag für Ausnahme LImSchG)
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
- Gültiges Personaldokument
- Lageplan zum Objekt mit Nachbarschaft
- Grundriss des Objektes mit Einzeichnung der Tongeräte und deren Ausrichtung

Antragstellung: schriftlich

Rechtsgrundlagen: § 11 Landesimmissionsschutzgesetz