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22.04.2020

Öffnung von Geschäften und Einrichtungen unter Auflagen

Eine Vielzahl von Geschäften und Einrichtungen kann auch in Frankfurt (Oder) ab heute, Mittwoch, 22. April 2020 wieder geöffnet werden. Ermöglicht wird das durch eine neue Verordnung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 der Landesregierung Brandenburg. Verbunden ist diese Lockerung allerdings mit drei wesentlichen Regeln:

1.   Auflagen zur Hygiene

Wieder eröffnete Einrichtungen und Geschäfte sind in der Pflicht, Hygienepläne in Eigenregie zu erstellen und umzusetzen. Als Vorlagen dienen dazu Maßgaben des RKI sowie von Berufs- und Branchenverbänden.

2.   Steuerung des Zutritts

In Frankfurt (Oder) gilt als dringend empfohlen, je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche einen Kunden bzw. eine Kundin einzulassen, orientiert an der für das Land Berlin erlassenen Regelung. Als Verkaufsfläche zählen alle Bereiche, die zur Betretung durch Kundschaft vorgesehen sind, so umfassen sie zum Beispiel auch Regalstellflächen oder Kassenregionen. Für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkung sind die Betreiberinnen und Betreiber der Geschäfte und Einrichtungen verantwortlich.

3.   Vermeidung dichter Warteschlangen

Vor den Geschäften und Einrichtungen sollen sich keine Menschentrauben oder dichte Menschenschlangen bilden, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern ist zwingend einzuhalten. Die Geschäfte und Einrichtungen haben die Pflicht, dies zu organisieren und zu ermöglichen.

Innerhalb der Geschäfte und Einrichtungen gilt, den Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Das Tragen sogenannter Alltagsmasken gilt im Einzelhandel ebenso wie im Öffentlichen Personennahverkehr als „dringend empfohlen“. Voraussichtlich wird es ab Montag, 27. April 2020 zur Pflicht.