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09.03.2022

Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erlassen

Oberbürgermeister René Wilke hat eine Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) erlassen, welche die Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das Gesundheitsamt bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht regelt.

Mit Erlass der Allgemeinverfügung setzt die Stadt die Reglung der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg um.

Entsprechend der Allgemeinverfügung gilt, dass Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verpflichtet sind, eine Benachrichtigung über Personen nach § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal – „Meldeportal § 20a IfSG“ – an das Gesundheitsamt Frankfurt (Oder) zu übermitteln. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.

Die Meldungen haben unverzüglich nach Dienstag, 15. März 2022 zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen. Diese Frist endet am Mittwoch, 30. März 2022.

Die genannte Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, 10. März 2022 in Kraft.