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13.03.2020

Allgemeinverfügungen erlassen

Zur Eindämmung der mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbundenen Gefahren werden in Deutschland auf Bundes- und Landesebene sowie in Landkreisen und Kreisfreien Städten weitere Maßnahmen beschlossen.

Heute hat Oberbürgermeister René Wilke in Umsetzung von Verfügungen der Landesregierung Brandenburg Allgemeinverfügungen für die Stadt Frankfurt (Oder) erlassen. Sie sind bis auf Weiteres gültig.

Die erste Verfügung regelt nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Durchführung oder die Untersagung von Veranstaltungen.

Personen, die öffentliche oder private Veranstaltungen durchführen wollen, haben diese demnach ab einer geplanten oder zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mindestens 100 Personen dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt (Oder) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Anschrift:

Stadt Frankfurt (Oder)

Der Oberbürgermeister

Logenstraße 8

15230 Frankfurt (Oder)

E-Mail: Oberbuergermeister@frankfurt-oder.de

Die Information hat zu enthalten:

  • Kontaktdaten des Veranstaltenden (Name, Anschrift, Telefon),
  • Veranstaltungsort und -zeit,
  • zu erwartende Zahl von Teilnehmenden,
  • Art der Veranstaltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel).

Des Weiteren sind Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mindestens 1.000 Personen im Stadtgebiet untersagt. Hiervon ausgenommen sind Kindertageseinrichtungen einschließlich Horte, Schulen, Internate, Berufsschulen, Hochschulen, die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr sowie Arbeitsstätten.

Die zweite, ebenfalls durch § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) begründete Allgemeinverfügung regelt, dass Personen, die sich in einem internationalen Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr folgende Einrichtungen nicht betreten dürfen:

a) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden sowie andere betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII,

b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,

c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe und

d) Hochschulen.

Als Aufenthalt gilt nicht ein nur kurzzeitiger Kontakt zum Beispiel im Rahmen eines Tankvorgangs, einer Kaffeepause oder eines Toilettengangs.

Von den Betretungsverboten jeweils ausgenommen sind Angehörige der Polizei, von Rettungsdiensten, der Feuerwehr, dem Zivil- und Katastrophenschutz und sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen. Ebenfalls ausgenommen sind behandlungsbedürftige Personen, nächste Angehörige behandlungsbedürftiger Minderjähriger und palliativ-medizinisch behandelten Personen, Betreuerinnen und Betreuer von behandlungsbedürftigen Betreuten sowie die in der jeweiligen Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Beschäftigten.

Wenn eine nach durch das Betretungsverbot betroffene Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffenden Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuerinnen oder Betreuer einer betroffenen Person, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren oder dessen Aufgabenkreis gehört.