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13.11.2024

Bei fehlerhafter Entsorgung von Bioabfällen drohen Verweigerung der Entleerung und Bußgelder

Seit dem 01.01.2015 sind gemäß § 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) überlassungspflichtige Bioabfälle flächendeckend getrennt zu sammeln. Diese gesetzliche Pflicht betrifft auch die anschließende Behandlung der über die Biotonne erfassten Bioabfälle.

Gemäß KrWG sind diese Bioabfälle einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Auch die Bioabfallstrategie des Landes Brandenburg enthält entsprechende Maßnahmen und Ziele für die Bioabfallsammlung und der hochwertigen Verwertung der Abfälle aus der Biotonne. Weiterhin sieht die Novelle der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) erhöhte Anforderungen an die Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen vor.

Aus diesen Gründen werden seit dem 01.06.2024 die Frankfurter Bioabfälle nicht mehr kompostiert, sondern in einer Kompostierungs- und Vergärungsanlage in Ahrensfelde energetisch verwertet. Die Verwertung der Bioabfälle wird jedoch erheblich durch große Mengen an Störstoffen wie Metalle, Plastik, insbesondere Bioplastik, Elektroschrott und stapelweise Altpapier, die über die Bioabfalltonne entsorgt werden, erschwert. Die Störstoffquote der Stadt Frankfurt (Oder) beträgt momentan sieben bis zehn Prozent. Folglich müssen diese Störstoffe aufwändig, teilweise sogar händisch aussortiert werden.

Indes tritt zudem ab 01.05.2025 die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Die Verwertungsanlage in Ahrensfelde ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Bioabfälle mit einem Störstoffanteil größer als drei Prozent zurückzuweisen. Die so abgewiesenen Bioabfälle müssen dann in einer herkömmlichen Verbrennungsanlage zu einem höheren Entsorgungspreis mit zusätzlichen Kosten für den Transport entsorgt werden. Diese zusätzlichen Kosten werden dann wiederum in der nächsten Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt. Somit erhöhen sich auch die Abfallgebühren für alle Bürgerinnen und Bürger.

Um dem entgegenzuwirken, wird das Biosammelfahrzeug im Laufe des kommenden Jahres mit einer Scantechnik ausgestattet, welche die Störstoffe noch vor dem Kippvorgang erkennt. Die beanstandete Tonne wird dann mit einem Aufkleber versehen und bleibt ungeleert. Dies ist in der Regel mit zusätzlichen Kosten für die Bürgerinnen und Bürger verbunden und kann auch ein Bußgeld aufgrund fehlerhafter Abfalltrennung nach sich ziehen. 

Um höhere Abfallgebühren zu vermeiden, gilt grundsätzlich, dass in den Bioabfall nur verrottende Abfälle gehören. Das sind Essensreste bzw. Küchenabfälle, die bei der Zubereitung des Essens entstehen, oder Grünschnitt wie bspw. verwelkte Blumensträuße, Laub und Gräser.

Zudem werden noch viele Mülltüten aus Plastik in der Bioabfalltonne entsorgt. Selbst die vom Handel als biologisch kompostierbar angepriesenen Plastiktüten sind nicht für das angewandte Verwertungsverfahren geeignet. Nur der Inhalt der Bioplastiktüte ist über die Bioabfalltonne zu entsorgen. Die Entsorgung der leeren Tüte erfolgt über die gelbe Tonne. Alternativ kann der Bioabfall auch in Zeitungspapier eingewickelt bzw. der Biomülleimer damit ausgelegt werden, um die Feuchtigkeit aufzusaugen.