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27.10.2020

Fortschreibung des Mietspiegels für Frankfurt (Oder) 2020

Für Frankfurt (Oder) wurde im Jahr 2018 ein qualifizierter Mietspiegel erarbeitet, der bis Ende Oktober 2020 Gültigkeit hat.

Nach der Mietrechtsreform sind qualifizierte Mietspiegel alle zwei Jahre fortzuschreiben und alle vier Jahre neu zu erstellen. Die Interessenvertreterinnen und -vertreter des Arbeitskreises „Mietspiegel“ beschlossen frühzeitig, den Mietspiegel für Frankfurt (Oder) mittels einer INDEX-Fortschreibung weiterzuführen.

Eine Fortschreibung per Index bedeutet, dass der vom Statistischen Bundesamt ermittelte „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ – als Verbraucher-preisindex für Deutschland – zugrunde gelegt wird. Das heißt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass keine Neuerhebung von Mieten stattfindet, sondern die im Rahmen einer Ersterhebung zuvor ermittelten Mieten einmalig für einen Zeitraum von zwei Jahren mittels eines Index fortgeschrieben werden können.

Der Fortschreibung erfolgte durch die Verwaltung und wurde von den Interessenvertreterinnen und -vertretern des Arbeitskreises „Mietspiegel“, d.h. dem Mieterverein VIADRINA Frankfurt (Oder) und Umgebung e. V., dem BBU (Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.) sowie dem Verband „Haus & Grund Frankfurt (Oder) e.V.“ anerkannt.

Damit gilt diese Fortschreibung als neuer qualifizierter Mietspiegel für Frankfurt (Oder) ab Sonntag, 1. November 2020 und wird dann auf www.frankfurt-oder.de unter „Bürgerservice A-Z“ – „Wohnen in Frankfurt (Oder)“ abrufbar sein.

Was ist ein Mietspiegel? Wozu dient er?

Ein Mietspiegel gibt eine Übersicht über die üblicherweise gezahlten Nettokaltmieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Diese Mietwerte werden als „ortsübliche Vergleichsmieten“ bezeichnet und sind wichtig bei Mieterhöhungsverfahren und beim Abschluss von Neuverträgen.

Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt der Mietspiegel eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten dar und schafft somit Markttransparenz sowohl für Vermieterin-neun und Vermieter als auch für Mieterinnen und Mieter.

Zur Begründung einer Mieterhöhung kann eine Vermieterin bzw. ein Vermieter auf einen gültigen Mietspiegel, die Auskunft einer Mietdatenbank, entsprechende Gutachten oder ver.-gleichbare Wohnungen Bezug nehmen. Bei der Existenz eines qualifizierten Mietspiegels müssen allerdings bei anderweitig begründeten Mietänderungsverlangen, wie bspw. durch die Nennung von drei Vergleichsmieten, die Werte des entsprechenden Mietspiegelfeldes mit aufgeführt werden.

Mithilfe des vorliegenden qualifizierten Mietspiegels kann die ortsübliche Vergleichsmiete für einzelne Wohnungen ermittelt werden und somit bei Mieterhöhungsverfahren bzw. bei Neu-abschluss von Mietverträgen als Orientierungswert dienen.